Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 170. 
Sp. 180. 
318 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Namen ausschließend von dem Präsidenten nach den Bestimmungen 
der Geschäftsordnung ausgeübt. 
Den Präsiventen der Kammern wird zu diesem Zwecke eine 
Militärwache zur Verfügung gestellt. 
Art. 8. 
Die Präsiventen der Kammern sind verpflichtet, die Ruhe in 
den Sitzungen aufrecht zu erhalten, Zeichen des Beifalles und der 
Mißbilligung den Zuhörern nicht zu gestatten, nöthigenfalls jeden 
derselben, welcher die Ruhe der Sitzungen in irgend einer Weise 
stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach Umständen an 
die zuständige Behörde abführen und eintretenden Falls die Galle- 
rien räumen zu lassen. Im Falle der Räumung der Gallerien 
kann die Sitzung bis zur Erschöpfung der Tagesordnung fortge- 
setzt werden. 
Art. 9. 
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammer- 
mitglied, welches einer in diesem Gesetze oder in der Geschäfts- 
ordnung enthaltenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur Orp- 
nung zu verweisen und ihm im Weigerungsfalle die fernere 
Wortführung zu untersagen. Dem Betheiligten steht jedoch das 
Recht der Berufung an die Kammer zu. 
Art. 10. 
Die anwesenden Staatsminister, königlichen Commissäre, sowie 
alle Mitglieder der Kammer sind befugt, den Präsidenten auf Zu- 
widerhandlungen gegen die Ordnung aufmerksam zu machen und 
auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen. 
Art. 11. . 
Zur Aufbewahrung der Acten und Ordnung der Registratur 
des Landtags haben die Kammern einen gemeinschaftlichen stän- 
digen Archivar zu benennen, welcher aus der Staatscasse besoldet 
wird. 
Das erforderliche Kanzlei- und sonstige Dienstpersonal wird 
von den in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden 
Organen derselben ausgenommen und bis zur Aufarbeitung aller 
Geschäfte nach Bedürfniß verwendet. 
Art. 12. 
Die Staatscasse bestreitet die sämmtlichen] Ausgaben des 
Landtags und leistet den Kammervorständen auf jedesmaliges Be-
	        
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