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318 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag.
Namen ausschließend von dem Präsidenten nach den Bestimmungen
der Geschäftsordnung ausgeübt.
Den Präsiventen der Kammern wird zu diesem Zwecke eine
Militärwache zur Verfügung gestellt.
Art. 8.
Die Präsiventen der Kammern sind verpflichtet, die Ruhe in
den Sitzungen aufrecht zu erhalten, Zeichen des Beifalles und der
Mißbilligung den Zuhörern nicht zu gestatten, nöthigenfalls jeden
derselben, welcher die Ruhe der Sitzungen in irgend einer Weise
stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach Umständen an
die zuständige Behörde abführen und eintretenden Falls die Galle-
rien räumen zu lassen. Im Falle der Räumung der Gallerien
kann die Sitzung bis zur Erschöpfung der Tagesordnung fortge-
setzt werden.
Art. 9.
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammer-
mitglied, welches einer in diesem Gesetze oder in der Geschäfts-
ordnung enthaltenen Bestimmung entgegen handelt, sofort zur Orp-
nung zu verweisen und ihm im Weigerungsfalle die fernere
Wortführung zu untersagen. Dem Betheiligten steht jedoch das
Recht der Berufung an die Kammer zu.
Art. 10.
Die anwesenden Staatsminister, königlichen Commissäre, sowie
alle Mitglieder der Kammer sind befugt, den Präsidenten auf Zu-
widerhandlungen gegen die Ordnung aufmerksam zu machen und
auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen.
Art. 11. .
Zur Aufbewahrung der Acten und Ordnung der Registratur
des Landtags haben die Kammern einen gemeinschaftlichen stän-
digen Archivar zu benennen, welcher aus der Staatscasse besoldet
wird.
Das erforderliche Kanzlei- und sonstige Dienstpersonal wird
von den in der Geschäftsordnung jeder Kammer zu bestimmenden
Organen derselben ausgenommen und bis zur Aufarbeitung aller
Geschäfte nach Bedürfniß verwendet.
Art. 12.
Die Staatscasse bestreitet die sämmtlichen] Ausgaben des
Landtags und leistet den Kammervorständen auf jedesmaliges Be-