Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 319 
  
gehren die nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung nach ge- 
endigter Versammlung Rechnung zu stellen ist. 
Abtheilung III. 
Sitzungen der Kammern, Berathungen, Abstimmung 
und Beschlußfassung, Bezi ehungen derselben zur Staats- 
regierung und untereinander. 
A. Sitzungen der Kammern. 
Art. 13. 
Die Sitzungen der beiden Kammern werden nach Maßgabe 
der Geschäftsordnung von dem Präsidenten bestimmt, geleitet und 
geschlossen. 
Dieselben sind öffentlich. 
Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit der Sitzungen nicht statt: 
a) auf den Antrag des Directoriums oder einer in der Ge- 
schäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Miegliedern; 
) wenn ein Staatsminister oder k. Commissär erklärt, daß 
er der Kammer eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen 
habe. Ueber solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zu- 
stimmung weder eine öffentliche Berathung, noch eine Bekanntmachung 
erfolgen. 
Art. 14. 
Wenn die Staatsminister oder k. Commissäre) das Wort ver- 
langen, um im Namen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt 
die Tagesordnung bis nach Beendigung des Vortrages hierüber 
unterbrochen. 
Art. 15. 
Die k. Staatsminister und k. Commissäre müssen über jeden 
Berathungsgegenstand auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört wer- 
den, ohne daß jevoch dadurch ein Redner in seinem bereits begonnenen 
Vortrage unterbrochen werden darf. 
Art. 16. 
Die Staatsminister und k. Commissäre sind gleich den Kam- 
mermitgliedern berechtigt, bei allen zur Verhandlung kommenden 
Gelebentwürfe Abänderungen oder Unterabänderungen vorzu- 
hlagen. 
Svp. 181.
	        
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