16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 319
gehren die nöthigen Vorschüsse, über deren Verwendung nach ge-
endigter Versammlung Rechnung zu stellen ist.
Abtheilung III.
Sitzungen der Kammern, Berathungen, Abstimmung
und Beschlußfassung, Bezi ehungen derselben zur Staats-
regierung und untereinander.
A. Sitzungen der Kammern.
Art. 13.
Die Sitzungen der beiden Kammern werden nach Maßgabe
der Geschäftsordnung von dem Präsidenten bestimmt, geleitet und
geschlossen.
Dieselben sind öffentlich.
Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit der Sitzungen nicht statt:
a) auf den Antrag des Directoriums oder einer in der Ge-
schäftsordnung zu bestimmenden Zahl von Miegliedern;
) wenn ein Staatsminister oder k. Commissär erklärt, daß
er der Kammer eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen
habe. Ueber solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zu-
stimmung weder eine öffentliche Berathung, noch eine Bekanntmachung
erfolgen.
Art. 14.
Wenn die Staatsminister oder k. Commissäre) das Wort ver-
langen, um im Namen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt
die Tagesordnung bis nach Beendigung des Vortrages hierüber
unterbrochen.
Art. 15.
Die k. Staatsminister und k. Commissäre müssen über jeden
Berathungsgegenstand auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört wer-
den, ohne daß jevoch dadurch ein Redner in seinem bereits begonnenen
Vortrage unterbrochen werden darf.
Art. 16.
Die Staatsminister und k. Commissäre sind gleich den Kam-
mermitgliedern berechtigt, bei allen zur Verhandlung kommenden
Gelebentwürfe Abänderungen oder Unterabänderungen vorzu-
hlagen.
Svp. 181.