Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 1°2. 
320 Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Art. 17. 
Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse oder Abtheilungen. 
welche Bericht erstatten over ein Sondergutachten abgeben, daun 
die Staatsminister und k. Commissäre sind befugt, Vorträge ab- 
zulesen. · 
Art. 18. 
Anfragen (Interpellationen) einzelner Kammermitglieder an die 
Staatsregierung sind dem Präsidenten kurz motivirt und schriftlich 
zu übergeben, welcher solche sofort dem betreffenden Minister mit- 
zutheilen hat. 
IArt. 19. 
In der hierauf folgenden nächsten oder längstens in der zwei- 
ten Sitzung wird die übergebene Interpellation 1, deren weitere 
Motivirung unzulässig ist, k von dem Interpellanten verlesen und 
bierauf vor Allem die Unterstützungsfrage gestellt. 
  
Die eingekreuzten Worte gestrichen durch den Land- 
tagsabschied v. 1. Juli 1886 826 (G.= u. V.-Bl. 1886 S. 327.) 
Art. 20. 
Findet die Interpellation die nöthige Unterstützung, so hat 
der treffende Minister vieselbe entwever gleich zu beantworten oder 
den Tag zu bestimmen, wann dieses geschehen soll oder die Gründe 
anzugeben, aus welchen die Beantwortung nicht erfolgen könne. 
Der Landtagsabschied v. 1. Juli 1886 5§ 26 (vas. 
S. 328) fügt als Absatz 2 zu: 
Vor ver Beantwortung ist der Interpellant befugt, 
seine Interpellation mündlich zu begründen. 
Art. 21. 
Eine weitere Verhaudlung über die Anfrage und die darauf 
ertheilte Antwort findet nicht statt. 
st der Interpellirende durch die letztere nicht zufrieden ge- 
stellt, so steht es ihm frei, deßfalls einen förmlichen Antrag zu 
stellen, welcher auf dem von der Geschäftsordnung vorgeschriebenen 
Wege zu erledigen ist. # 
Der Landtagsabschied v. 1. Juli 1886 5 26 (vas. 
S. 328) ersetzt den Art. 21, wie folgt: 
Art. 21. 
An die Beantwortung der Interpellation oder deren 
Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.