Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

16.  Gesetz,  d.  Geschästsgaug  des  Landtags  betr.  V.  19.  Januar  1872.  323
wird  das  betreffende  Mitglied  für  die  Dauer  das  Lauvtags  als
ausgetreten  betrachtet.

Art.  29.

An  der  Abstimmung  Theil  zu  nehmen.  ist  jedes  anwesende
Mitglied  verpflichtet.  Dagegen  hat  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten:

1)  jedves  einzelne  Kammermitglied,  wenn  auf  dessen  Antrag
oder  in  Folge  einer  durch  Geschäftsordnung  gestatteten  Reclamation
  über  die  |  dauernde  oder  vorübergehende  Verpflichtung  oder  Sv.  10
Berechtigung  desselben  zum  Sitze  in  der  Kammer  ertschieden
werden  soll;

2)  jedes  einzelne  Kammermitglied,  gegen  welches  eine  nach  der
Geschäftsordnung  zulässige  Anklage  oder  Beschwerde  erhoben  wird.
oder  welches  eine  solche  gegen  ein  anderes  Mitglied  ver  Kammer
erhebt;

3)  jedes  einzelne  Kammeimitglied,  welches  in  irgend  einer  von
der  Geschäftsordnung  vorgesehenen  Ferm  die  Entscheidung  der  Kammer
  bezüglich  einer  rein  persönlichen  Angelegenheit  in  Anspruch  nimmt.

Reclamationen,  Anklagen  und  Beschwerden,  welche  gegen
mehrere  Kammermitgliever  zugleich  gerichtet  sind,  werden  in  der
Abstimmung  getrennt  behandelt,  den  Vall  der  formellen  Beanstandung
  der  Wahl  eines  ganzen  Wahlbezirkes  abgerechnet.

Art.  30.
Jedem  Mitgliede  der  Kammer  steht  frei,  Erinnerung  gegen
die  Fassung  und  Stellung  der  Fragen  zu  machen.
Dasselbe  Recht  steht  auch  den  Staatsministern  und  k.  Commissären
  zu,  wenn  die  Fragen  eine  Vorlage  der  Regierung  oder
einen  Gegenstand  betreffen,  der  an  dieselbe  gebracht  werden  soll.

Art.  31.

Die  Abstimmung  geschieht  bei  allen  Gegenständen,  welche
öffentlich  berathen  werden,  öffentllich,  und  zwar  in  der  Regel  Spv.  67.
durch  Aufstehen  und  Sitzenbleiben.  -

Die  Kammer  kann  jedoch  die  Abstimmung  durch  Namensaufruf
  beschließen.

Ueber  das  Ganze  von  Gesetzen  muß  jedenfalls  öffentlich
mittels  Namensaufrufes  abgestimmt  werden.

Art.  32.

Giltige  Beschlüsse  können  nur  mit  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
  gefaßt  werden,  mit  Vorbehalt  derjenigen  Fälle,  in  welchen
besondere  Gesetze  mehr  als  einfache  Stimmenmehrheit  erfordern.

21*