Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

17. Ges., die Abänderung 2c. v. 4. Juni 1848 betr. V. 21. März 1881. 331 
  
tigung versehen, daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich 
ausgelegt wurden. 
Art. 8. 
Wahlberechtigte, welche nach Ablauf der gesetzlichen Auslegungs- 
fristen den Wohnsitz in der Gemeinde aufgeben, müssen in die 
Wählerliste des neuen Wohnsitzes Übertragen werden, soferne sie es 
mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich ver- 
langen und hiebei durch ein Zeugniß der Gemeindebehörde des 
früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie in die dortige Wählerliste 
eingetragen sind. Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung innerhalb 
derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern, 
dürfen nur in demjenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in 
die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt. 
Art. 9. 
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften beziehungsweise 
Auszüge der Wählerlisten für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen 
und den Urwahlkommissären rechtzeitig vor der Wahlhandlung zu- 
zustellen. 
Art. 10. 
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher 
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit 
mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer entrichtet und keinem 
der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt. 
Die Wählbarkeit ist ferner bedingt durch den Wohnsitz im 
Urwahlbezirke oder in der Gemeinde, zu welcher vieser Bezirk gehört, 
und durch den Eintrag in die Wählerliste. 
Art. 11. 
Wählbar zum Abgeordueten ist jeder Staatsangehörige, welcher 
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte 
Steuer entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5 
Abs. 2 unterliegt. 
Art. 12. 
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit 
(Trt. 10 und 11) ist an ein bestimmtes Glaubensbekenntniß gebunden. 
Art. 13. »-. 
Die Eigenschaft als Wahlmann beziehungsweise als Abgeord- 
neter endet, sobald eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht 
S. 117.
	        
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