Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Anlage 2. Das Volk. B. Das Volk als Landtag. 
  
Art. 36. 
Die Abgeordneten haben während der Landtagsversammlung. 
sowie währen? der vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage 
freie Fahrt auf den vom bayerischen Staate betriebenen Eisenbahnen 
nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und erhalten 
bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für die 
Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dieselbe 
nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und soweit 
nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Verein- 
barung erwirkt ist, als Reisekosten-Entschädigung fünfzig Pfennig 
für den Kilometer. 
Jeder nicht am Orte der Versammlung wohnende Abgeordnete 
erhält für veren Dauer unter Einrechnung des vorausgehenden und 
nachfolgenden Tages eine tägliche Entschädigung im Betrage von 
rk. 
zehn Ma 
Art. 37. 
Vorstehende Bestimmungen sollen als Bestandtheil der Ver- 
fossungs-Urkunde angesehen werden; dieselben treten mit der nächsten 
Wahl in Wirksamkeit, und können nur in ver durch den Tit. X §. 7 
der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Form abgeändert werden. 
S. 12. Die 68 7, 
8, 9, 10. 11. 12 und 14 des Tit. VI der Verfas- 
sungs-Urkunde, dann der Abschnitt I und II des Tit. I der Beilage 
X zur Verfassungs-Urkunde werven hievurch aufgehoben; ebenso 
1) 
25 
Gesetz vom 18. Jänner 1843, die Zwischen-Wahlen 
von Abgeordneten zur zweiten Kammer der Stände- 
Versammlung berreffend; 
Gesetz vom 23. Mai 1846, den §. 44 lit. c Tit. 1 
der X. Beilage betreffend; 
Gesetz vom 15. April 1848, die Zahl der Abgeord- 
neten zur Stände-Versammlung aus der Pfalz be- 
treffend. 
Unser Staatsminister des Innern ist mit dem Vollzuge be- 
auftragt. 
  
Druck von Breikkopf und Härtel in Leipzig.
	        
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