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2 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
suchten; — die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vor-
arbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen
Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. —
Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und viel-
seitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staats-
Rathes — das Werk Unseres eben so freyen als festen Willens.
— Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste
Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden.
Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und
Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist;
! Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen
gegen den Mißbrauch;
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des
Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes;
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen;
Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze:
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege;
Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung;
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, recht-
licher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung
der dafür bestimmten Mittel;
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wieder-
gabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden An-
gelegenheiten;
Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der
im Staate ansäßigen Staatsbürger, — mit den Rechten des
Beyrathes, der Zustimmung. der Willigung, der Wünsche,
und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger
Rechte, — berufen, um in öffentlichen Versammlungen die
Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne die Kraft der
Regierung zu schwächen:; .
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen will-
kührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum
Bessern nach geprüften Erfahrungen.
Baiern! — Dies sind die Grundzüge der aus Unserm
freyen Entschluße euch gegebenen Verfassung, sehet darin die
Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens
und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des
Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! —
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Ver-
fassung des Königreiches Baiern: