Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ep. 103. 
Sp. 104. 
2 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
suchten; — die im Jahre 1814 dafür angeordneten Vor- 
arbeiten und das Decret vom 2. Februar 1817 bestätigen 
Unsern hierüber schon früher gefaßten festen Entschluß. — 
Die gegenwärtige Acte ist, nach vorgegangener reifer und viel- 
seitiger Berathung, und nach Vernehmung Unseres Staats- 
Rathes — das Werk Unseres eben so freyen als festen Willens. 
— Unser Volk wird in dem Inhalte desselben die kräftigste 
Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen finden. 
Freyheit der Gewissen, und gewissenhafte Scheidung und 
Schützung dessen, was des Staates und der Kirche ist; 
! Freyheit der Meinungen, mit gesetzlichen Beschränkungen 
gegen den Mißbrauch; 
Gleiches Recht der Eingebornen zu allen Graden des 
Staatsdienstes und zu allen Bezeichnungen des Verdienstes; 
Gleiche Berufung zur Pflicht und zur Ehre der Waffen; 
Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze: 
Unpartheylichkeit und Unaufhaltbarkeit der Rechtspflege; 
Gleichheit der Belegung und der Pflichtigkeit ihrer Leistung; 
Ordnung durch alle Theile des Staats-Haushaltes, recht- 
licher Schutz des Staats-Credits, und gesicherte Verwendung 
der dafür bestimmten Mittel; 
Wiederbelebung der Gemeinde-Körper durch die Wieder- 
gabe der Verwaltung der ihr Wohl zunächst berührenden An- 
gelegenheiten; 
Eine Standschaft — hervorgehend aus allen Klassen der 
im Staate ansäßigen Staatsbürger, — mit den Rechten des 
Beyrathes, der Zustimmung. der Willigung, der Wünsche, 
und der Beschwerdeführung wegen verletzter verfassungsmäßiger 
Rechte, — berufen, um in öffentlichen Versammlungen die 
Weisheit der Berathung zu verstärken, ohne die Kraft der 
Regierung zu schwächen:; . 
Endlich eine Gewähr der Verfassung, sichernd gegen will- 
kührlichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum 
Bessern nach geprüften Erfahrungen. 
Baiern! — Dies sind die Grundzüge der aus Unserm 
freyen Entschluße euch gegebenen Verfassung, sehet darin die 
Grundsätze eines Königs, welcher das Glück seines Herzens 
und den Ruhm seines Thrones nur von dem Glücke des 
Vaterlandes und von der Liebe seines Volkes empfangen will! — 
Wir erklären hiernach folgende Bestimmungen als Ver- 
fassung des Königreiches Baiern:
	        
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