Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II. 5
S. 5.
Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in
Ermanglung einer mit einem andern fürstlichen Hause aus
dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen Erbver-
brüderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommen-
schaft nach eben der Erbfolge-Ordnung, die für den Manns-
stamm festgesetzt ist, über, so, daß die zur Zeit des Ablebens
des letzt regierenden Königs lebenden Baierischen Prinzessinnen
oder Abkömmlinge von denselben, ohne Unterschied des Ge-
schlechtes eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen
Mannsstammes des Baierischen Hauses, nach dem Erstgeburts-
Rechte und der Lineal-Erbfolge-Ordnung zur Thronfolge be-
rufen werden.
Wenn in dem regierenden neuen Königlichen ase wieder
Abkömmlinge des ersten Grades von beyderley Geschlecht ge-
boren werden, tritt alsdann der Vorzug des männlichen Ge-
schlechts vor dem weiblichen wieder ein.
S. 6.
Sollte die Baierische Krone nach Erlöschung des Manns-
stammes an den Regenten einer größern Monarchie gelangen,
welcher seine Residenz im Königreiche Baiern nicht nehmen
könnte, oder würde, so soll dieselbe an den zweytgebornen
Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen Linie sodann
dieselbe Erbfolge eintreten, wie sie oben vorgezeichnet ist.
Kömmt aber die Krone an die Gemahlin eines aus-
wärtigen größern Monarchen, so wird sie zwar Königin, sie
muß jedoch einen Vice-König, der seine Residenz in der Haupt-
stadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone
geht nach ihrem Ableben an ihren zweytgebornen Prinzen über.
8.7
Sp. 106.
Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des König
lichen Hauses tritt mit dem zurückgelegten Achtzehnten Jahre ein.
S. S.
Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des Königlichen
ae richten sich nach den Bestimmungen des pragmatischen
amilien-Gesetzes!1. «
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Es ist ersetzt durch das Familienstatut v. 5. August 1819; s. das-
selbe Aunhang 1 Nr. 1. Unten S. 239 ff. aust isis; j
Sp. 107.