Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II. 7
6. 13.
Wenn kein sr Reichs-Verwesung geeigneter Agnat vor-
handen ist, der Monarch jedoch eine verwittibte Königin hinter-
äßt, so gebührt dieser die Reichs-Verwesung.
In Ermanglung derselben aber übernimmt sie jener Kron-
Beamte, welchen der letzte Monarch hiezu ernennt, und wenn
von demselben keine solche Bestimmung getroffen ist, so geht
sie an den ersten Kron-Beamten über, welchem kein gesetzliches
Hinderniß entgegen steht.
*r-*-
In jedem Falle gebührt einer verwittibten Königin unter
der Aussicht des Reichs-Verwesers die Erziehung ihrer Kinder
nach den in dem Familien-Gesetze hierüber enthaltenen nähern
Bestimmungen.
18. 15.
In den im 8. 9. a und b bezeichneten Fällen wird die
Regierung im Nahmen des minderjährigen, oder in der Aus-
übung der Regierung gehinderten Monarchen geführt.
lle Ausfertigungen werden in seinem Nahmen und unter
dem gewöhnlichen Königlichen Siegel erlassen; alle Münzen
mit seinem Brustbilde, Wappen und Titel geprägt.
Der Regent unterzeichnet als:
„des Königreichs Baiern Verweser.“
F. 16.
Der Prinz des Hauses, die verwittibte Königin oder der-
jenige Kron-Beamte, welchem die Reichs-Verwesung übertragen
wird, muß gleich nach dem Antritte der Regentschaft die Stände
versammeln, und in ihrer Mitte und in Gegenwart der Staats-
Minister, so wie der Mitglieder des Staats-Rathes nachstehen-
den Eid ablegen:
Ich schwöre, den Staat in Gemäßheit der Verfassung
„und der Gesetze des Reichs zu verwalten, die Integrität
„des Königreiches und die Rechte der Krone zu erhalten,
„und dem Könige die Gewalt, deren Ausübung mir an-
„vertraut ist, getreu zu übergeben, so wahr mir Gott helfe
„und sein heiliges Evangelium;"
worüber eine besondere Urkunde ausgenommen wird.
Sp. 109.