Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

8 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II. 
S. 17. 
Der Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle 
Sp.iio. Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht 
besonders ausgenommen sind. 
S. 18. 
Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz. Stellen, 
können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt 
werden. Der Reichs-Verweser kann weder Krongüter ver- 
äußern, oder heimgefallene Lehen verleihen, noch neue Aemter 
einführen. · 
Achtundsechszigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 3u1. Das Gesetz vom 26. Oktober 1887 bestimmt: 
Einziger Artikel. 
Die von dem Reichs-Verweser provisorisch er- 
nannten Beamten sind während der Reichs-Verwesung 
nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu be- 
handeln und erreichen insbesondere, soferne die pro- 
visorische Ernennung zugleich die erste Anstellung 
bildet, nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit das 
Dienstesdefinitivum. Diejenigen provisorisch er- 
nannten Beamten, welche sich bei Beendigung der 
Reichs-Verwesung im Besitze des Definitivums be- 
finden, behalten die hienach erworbenen Pensions- 
und Heimathsrechte für sich und ihre Angehörigen 
auch für den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser 
tasgegangenen Ernennungen widerrufen werden 
ollten. 
Unter Krongütern sind die nach dem Gesetze vom 
1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten Civil- 
liste betreffend, für den Dienst des Königlichen Hofes 
bestimmten Königlichen Schlösser und Gutscomplexe 
mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Ver- 
äußerung und Veränderung einzelner Bestandtheile 
derselben die Bestimmungen in Tit. III . 6 der Ver- 
fassungsurkunde Anwendung finden. · 
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht 
sich nicht auf Aemter, welche im Vollzuge von Ge- 
setzen oder nach vorgängiger Einvernahme des Land- 
tags zu errichten sind.
	        
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