8 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II.
S. 17.
Der Regent übt während seiner Reichs-Verwesung alle
Sp.iio. Regierungs-Rechte aus, welche durch die Verfassung nicht
besonders ausgenommen sind.
S. 18.
Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justiz. Stellen,
können während der Reichs-Verwesung nur provisorisch besetzt
werden. Der Reichs-Verweser kann weder Krongüter ver-
äußern, oder heimgefallene Lehen verleihen, noch neue Aemter
einführen. ·
Achtundsechszigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 3u1. Das Gesetz vom 26. Oktober 1887 bestimmt:
Einziger Artikel.
Die von dem Reichs-Verweser provisorisch er-
nannten Beamten sind während der Reichs-Verwesung
nach Maßgabe der IX. Verfassungsbeilage zu be-
handeln und erreichen insbesondere, soferne die pro-
visorische Ernennung zugleich die erste Anstellung
bildet, nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit das
Dienstesdefinitivum. Diejenigen provisorisch er-
nannten Beamten, welche sich bei Beendigung der
Reichs-Verwesung im Besitze des Definitivums be-
finden, behalten die hienach erworbenen Pensions-
und Heimathsrechte für sich und ihre Angehörigen
auch für den Fall, daß die von dem Reichs-Verweser
tasgegangenen Ernennungen widerrufen werden
ollten.
Unter Krongütern sind die nach dem Gesetze vom
1. Juli 1834, die Festsetzung einer permanenten Civil-
liste betreffend, für den Dienst des Königlichen Hofes
bestimmten Königlichen Schlösser und Gutscomplexe
mit der Maßgabe zu verstehen, daß bezüglich der Ver-
äußerung und Veränderung einzelner Bestandtheile
derselben die Bestimmungen in Tit. III . 6 der Ver-
fassungsurkunde Anwendung finden. ·
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht
sich nicht auf Aemter, welche im Vollzuge von Ge-
setzen oder nach vorgängiger Einvernahme des Land-
tags zu errichten sind.