Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II u. III. 9 
  
g. 19 
Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regent- 
schafts-Rath, und der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen 
wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen. 
g. 20. 
Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Re- 
gentschaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und 
wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm 
nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert 
tausend Gulden in monatlichen Raten auf die Staats-Kasse 
angewiesen 1. 
C. 21. 
Die Regentschaft dauert in den im §. 9. bemerkten zwey 
Fällen — im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und 
im zweyten — bis das eingetretene Hinderniß aufhört. 
g. 22. 
Nachdem die Regentschaft beendiget ist, und der in die 
Regierung eintretende neue König den feyerlichen Eid Tit. X. 
" 1.) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regent- 
chaft geschlofsen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird 
in 2 5 Residenz und in dem ganzen Königreiche feyerlich kund 
gemacht. 
Titel II. 
Von dem Staatsgute. 
KC. 1. 
Der ganze Umfang des Königreichs Bajern bildet eine 
einzige untheilbare unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmt- 
lichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern, 
Regalien und Renten mit allem Zugehör. 
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln, an 
unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt= oder Neben- 
Linie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Le- 
eaachte die 3. Berfassungsänderung, abgedruckt Anlage 1 
Nr. 2, s. unten S. 252 f. suns g, abgedruckt g 
„Sp. 111.
	        
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