Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel II u. III. 9
g. 19
Das Gesammt-Staats-Ministerium bildet den Regent-
schafts-Rath, und der Reichs-Verweser ist verbunden, in allen
wichtigen Angelegenheiten das Gutachten desselben zu erholen.
g. 20.
Der Reichs-Verweser hat während der Dauer der Re-
gentschaft seine Wohnung in der Königlichen Residenz, und
wird auf Kosten des Staates unterhalten; auch werden ihm
nebstdem zu seiner eigenen Verfügung jährlich zweymal hundert
tausend Gulden in monatlichen Raten auf die Staats-Kasse
angewiesen 1.
C. 21.
Die Regentschaft dauert in den im §. 9. bemerkten zwey
Fällen — im ersten bis zur Großjährigkeit des Königs, und
im zweyten — bis das eingetretene Hinderniß aufhört.
g. 22.
Nachdem die Regentschaft beendiget ist, und der in die
Regierung eintretende neue König den feyerlichen Eid Tit. X.
" 1.) abgelegt hat, werden alle Verhandlungen der Regent-
chaft geschlofsen, und der Regierungs-Antritt des Königs wird
in 2 5 Residenz und in dem ganzen Königreiche feyerlich kund
gemacht.
Titel II.
Von dem Staatsgute.
KC. 1.
Der ganze Umfang des Königreichs Bajern bildet eine
einzige untheilbare unveräußerliche Gesammt-Masse aus sämmt-
lichen Bestandtheilen an Landen, Leuten, Herrschaften, Gütern,
Regalien und Renten mit allem Zugehör.
Auch alle neuen Erwerbungen aus Privat-Titeln, an
unbeweglichen Gütern, sie mögen in der Haupt= oder Neben-
Linie geschehen, wenn der erste Erwerber während seines Le-
eaachte die 3. Berfassungsänderung, abgedruckt Anlage 1
Nr. 2, s. unten S. 252 f. suns g, abgedruckt g
„Sp. 111.