Sp. 117.
14 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IV.
§. 6
In dem Umfange des Fens kann keine Leibeigenschaft
besse ehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom
ugust 1808
S. 7.
Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umge-
ändert werden, und auch diese ablösbar seyn.
azu 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848
Art. 2 — abgedruckt in Anlage 2 Nr. 2. Unten S. 266 ff.
S. S.
Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner
Person, seines Eigenthums und seiner Rechte.
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den
durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form.
I!.Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum,
selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen
Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vor-
gängiger Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom
14. August 1815 bestimmt ist?2.
Die wichtige Materie der Zwangsenteignung wird
eingehend geregelt durch folgende zu Tit. IV
Abs. 4 erlassent Gesetze: durch
1. die 12. Verfassungsänderung v. 17. November 1837
(s. oben S. 15);
2. „ 30. » v. 28. Mai 1852
(j. oben S. 21);
3. „3l. » v. 28. Mai 1852
(s. oben S. 211:
4. „ 32. "„ v. 28. Mai 1852
(. oben S. 21);
5. „ 36. « v. 10. November 1861
(s. oben S. 22);
1 S. dass. Regierungsblatt 1808 Sp. 1933 f.. Er 1 selbst nur auen
tische —ie der „Konstitution für das K. Bay v. 1. Mai
Erster Titel. §. III. „Die Leibeigenschaft wird * 2 sie noch bes
ausgehoben. * Ee bleibt als völlig veraltet bei
Diese Verard#ung befindet sch deesronebl 1815 Sp. 724 -727.
An i. Stelle ist die 12. Verfassungsänderung, das Gesesz, die
Zwangsabtretung von Gwlund.Epinahm betr., v. 17. 5 -ev. 1837 getreten.