Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 117. 
14 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IV. 
  
§. 6 
In dem Umfange des Fens kann keine Leibeigenschaft 
besse ehen, nach den nähern Bestimmungen des Edictes vom 
ugust 1808 
S. 7. 
Alle ungemessenen Frohnen sollen in Gemessene umge- 
ändert werden, und auch diese ablösbar seyn. 
azu 23. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848 
Art. 2 — abgedruckt in Anlage 2 Nr. 2. Unten S. 266 ff. 
S. S. 
Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner 
Person, seines Eigenthums und seiner Rechte. 
Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. 
Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den 
durch die Gesetze bestimmten Fällen, und in der gesetzlichen Form. 
I!.Niemand darf gezwungen werden, sein Privat-Eigenthum, 
selbst für öffentliche Zwecke abzutreten, als nach einer förmlichen 
Entscheidung des versammelten Staatsraths, und nach vor- 
gängiger Entschädigung, wie solches in der Verordnung vom 
14. August 1815 bestimmt ist?2. 
Die wichtige Materie der Zwangsenteignung wird 
eingehend geregelt durch folgende zu Tit. IV 
Abs. 4 erlassent Gesetze: durch 
1. die 12. Verfassungsänderung v. 17. November 1837 
(s. oben S. 15); 
2. „ 30. » v. 28. Mai 1852 
(j. oben S. 21); 
3. „3l. » v. 28. Mai 1852 
(s. oben S. 211: 
4. „ 32. "„ v. 28. Mai 1852 
(. oben S. 21); 
5. „ 36. « v. 10. November 1861 
(s. oben S. 22); 
1 S. dass. Regierungsblatt 1808 Sp. 1933 f.. Er 1 selbst nur auen 
tische —ie der „Konstitution für das K. Bay v. 1. Mai 
Erster Titel. §. III. „Die Leibeigenschaft wird * 2 sie noch bes 
ausgehoben. * Ee bleibt als völlig veraltet bei 
Diese Verard#ung befindet sch deesronebl 1815 Sp. 724 -727. 
An i. Stelle ist die 12. Verfassungsänderung, das Gesesz, die 
Zwangsabtretung von Gwlund.Epinahm betr., v. 17. 5 -ev. 1837 getreten.
	        
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