Bersassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel IV. 17
Art. 67.
Ist der Zweck einer Stiftung unausführbar ge-
worden, so kann in Gemeinden mit städtischer Ver-
fassung unter Zustimmung der Gemeindebevollmäch-
tigten, in den übrigen Gemeinden unter Zustimmung
der Gemeinde= beziehungsweise Orts-Ver ammlung!
eine Veränderung des speciellen Stiftungszweckes
unbeschadet des Hauptzweckes der Stiftung mit Zu-
stimmung der Betheiligten und mit: Genehmigung
ders Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Sind
bestimmte Betheiligte nicht bekannt und haben sich
auf öffentliche Aufforderung solche nicht angemeldet
oder nicht legitimirt, so ist durch die Verwaltungs-
behörde ein ererrter der Stiftungsinteressen aufzu-
stellen, dessen Zustimmung zu erholen ist und, wenn
sie ohne genügenden Grund verweigert wird, durch
Ausspruch der höheren Instanz ersetzt werden kann.
S. 11.
Die Freyheit der Presse und des Buchhandels ist nach
den Bestimmungen des hhierüber erlassenen besondern Edictes
gesichert. (Beylage III.)
Dazu die 22. Verfassungsänderung v. 4. Juni 1848,
abgedruckt in Anlage 2 Nr. 1. Unten S. 263 ff.
· §.12.
Alle Baiern haben gleiche Pflichtigkeit zu dem Kriegs-
dienste und zur Landwehr nach den dießfalls bestehenden Gesetzen.
F. 13.
Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist für alle Ein-
wohner des Reichs allgemein, ohne Ausnahme irgend eines
Standes, und ohne Rücksicht auf vormals bestandene besondere
Befreyungen.
g. 14.
Es ist den Baiern gestattet, in einen andern Bundesstaat,
welcher erweißlich sie zu Unterthanen annehmen will, auszu-
Art 9 Die Worte J„in Gemeinden“ bis „Orts-Bersammlung"“] fehlen in
rt. 51.
2 „„mit“ fehlt in Art. 51.
2 A. 51. sagt „der vorgesetzten“.
Deutsche Staatsgrundgesetze. V. 2
Sp. 119.