Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

20 Verfasfungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel V. 
  
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28. December 1831, sucht die vertragsmäßige Ab- 
tretung dieser Gerichtsbarkeit an den Staat zu fördern. 
Von dem Abdrucke dieses im Jahre 1848 gegenstands- 
los gewordenen Gesetzes ist abgesehen worden; 
. die zehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 15. 
Das Gesetz, die Vindikation der Gerichtsbar- 
keiten betr. v. 1. July 1834 ist gleichfalls gegen- 
standslos geworden und deßhalb nicht abgedruckt; 
. die dreiund zwanzigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 18. Das Gesetz über die Aufhebung 
der standes- und gutsherrlichen Gerichtsbar- 
keit . . . v. 4. Juni 1848 kommt in Anlage 2 
Nummer 2 zum Abdruck. S. unten S. 266 ff. 
II. 8ezüglich des befreyten Gerichtsstandes f.: 
1. 
die sechsundzwanzigste Verfassungsänderung. 
S. oben S. 18. as Grundlagengesetz v. 
4. Juni 1848 bestimmte als Programm: 
Artikel 2. 
„Der privilegirte Gerichtsstand der Stan- 
desherrn, der erblichen Reichsräthe, der 
Adeligen, der Geistlichen, der höheren Staats- 
beamten und des Fiskus soll aufhören.“ 
die fünfunddreißigste Verfassungs änderung. 
S. oben S. 22. Das Gesetz v. 10. November 1861 
bestimmt in - 
Artikel 76. 
„Die dermal bestehenden allgemeinen, sowie 
die in diesem Gesetze nicht ausdrücklich bei- 
behaltenen besonderen Gerichte sind auf- 
gehoben. 
Dasselbe gilt in Ansehung der bevorzugten 
Gerichtsstände der Standesherren, der erb- 
lichen Reichsräthe, der Adeligen, der Geist- 
lichen, der höheren Staatsbeamten, des Fiscus, 
sowie der Officiere und der im Officier Srange 
stehenden Militärbeamten, soweit denselben 
ein bevorzugter Gerichtsstand durch das Gesetz 
vom 15. August 1828, die Militärgerichtsbar-
	        
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