Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VI. 23 
  
gliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebens- 
länglich besonders ernennt. 
Dritte Verfassungsänderung. S. unten zu § 4. 
KC. 3. 
Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen 
Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staats- 
bürgerrecht, und ein mit dem Lehen= oder Fidei-Commissarischen 
Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie 
an Grund= und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert 
Gulden entrichten, und wobey eine agnatisch-linealische Erb- 
folge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist. 
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal 
mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß begründet ist, 
nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über. 
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 12. 13. Be- 
züglich des fideicommissarischen Grundvermögens s. Gesetz v. 
11. Sept. 1825 5 2, abgedruckt zu Beylage VII §(5* 
unten S. 129. 130. 
Dritte Verfassungsänderung. S. unten zu §. 4. 
KC. 4. 
Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den 
dritten Theil der erblichen nicht übersteigen. . 
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 13. Das 
Gesetz v. 9. März 1828 bestimmt: 
Art. I. 
Bey der Bemessung des in dem Titel VI. F. 4. der 
Verfassungs-Urkunde festgesetzten ZahlenVerhält- 
nisses zwischen den erblichen und lebenslänglichen 
Reichsräthen, sind bei den ersteren außer den Häuptern 
der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf- 
lichen Familien und den vom füönige mit Verleihung 
des Vererbungs-Rechtes ernannten Reichsräthen (Ver- 
fassungs-Urkunde Titel VI. 5. 2. Ziff. 4. und 6., 
daun F. 3.) auch noch zu zählen: 
1) die beyden Erzbischöfe; 
2) der von dem fönige aus der Zahl der Bischöfe 
ernannte Reichsrath, und der jedesmalige 
Sp. 123.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.