Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VI. 23
gliedern dieser Kammer entweder erblich oder lebens-
länglich besonders ernennt.
Dritte Verfassungsänderung. S. unten zu § 4.
KC. 3.
Das Recht der Vererbung wird der König nur adelichen
Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staats-
bürgerrecht, und ein mit dem Lehen= oder Fidei-Commissarischen
Verbande belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie
an Grund= und Dominical-Steuern in simplo Dreyhundert
Gulden entrichten, und wobey eine agnatisch-linealische Erb-
folge nach dem Rechte der Erstgeburt eingeführt ist.
Die Würde eines erblichen Reichs-Raths geht jedesmal
mit den Gütern, worauf das Fidei-Commiß begründet ist,
nur auf den nach dieser Erbfolge eintretenden Besitzer über.
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 12. 13. Be-
züglich des fideicommissarischen Grundvermögens s. Gesetz v.
11. Sept. 1825 5 2, abgedruckt zu Beylage VII §(5*
unten S. 129. 130.
Dritte Verfassungsänderung. S. unten zu §. 4.
KC. 4.
Die Zahl der lebenslänglichen Reichs-Räthe kann den
dritten Theil der erblichen nicht übersteigen. .
Dritte Verfassungsänderung. S. oben S. 13. Das
Gesetz v. 9. März 1828 bestimmt:
Art. I.
Bey der Bemessung des in dem Titel VI. F. 4. der
Verfassungs-Urkunde festgesetzten ZahlenVerhält-
nisses zwischen den erblichen und lebenslänglichen
Reichsräthen, sind bei den ersteren außer den Häuptern
der ehemals reichsständischen fürstlichen und gräf-
lichen Familien und den vom füönige mit Verleihung
des Vererbungs-Rechtes ernannten Reichsräthen (Ver-
fassungs-Urkunde Titel VI. 5. 2. Ziff. 4. und 6.,
daun F. 3.) auch noch zu zählen:
1) die beyden Erzbischöfe;
2) der von dem fönige aus der Zahl der Bischöfe
ernannte Reichsrath, und der jedesmalige
Sp. 123.