30 Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII.
Artikel 2.
Spätestens drei Monate vor dem Ablaufe des
Termins, für welchen die fixen Ausgaben festgesetzt
sind, läßt der König für die zwei Jahre, welche
diesem Termine folgen, den Kammern ein neues
Budget vorlegen. «
Artikel 3.
Die durch Art. 1 angeordnete Dauer der Finanz=
perioden soll mit der IX. Finanzperiode und letztere
mit dem 1. Januar 1868 beginnen.
Die Bestimmungen des Finanzgesetzes vom
10. November 1861 mit Einschluß der auf Grund der
Gesammtbeschlüsse des Landtages vom 24. und
30. September 1863 von dem Anige bewilligten
Credite für die Gerichte und Bezirksämter und der
Nachtrags-Credite der k. Staatsministerien der Justiz,
dann des Innern für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten für die Jahre 1863/67 verbleiben bis zum
letzten December 1867 in Kraft.
Zur Bestreitung der vom 1. Oktober bis letzten
December 1867 erwachsenden Ausgaben sind die in
dieser Zeit an den bisherigen Zahlungsterminen
verfallenden directen Steuern zu erheben, vorbe-
haltlich der Bestimmungen des künftigen Finanz=
gesetzes für die IX. Finanzperiode.
Artikel 4.
Die vorstehenden Art. 1 und 2 treten an die
Stelle des § 5 Abs. 1 des Titels VII der Verfassungs=
Urkunde und des Gesetzes vom 15. April 1840, die
Abänderung des 5. 6 Titel VII der Verfassungs-
Urkunde betreffend, welche hiemit aufgehoben wer-
den, und sind demzufolge als ein ergänzender Be-
standtheil der Verfassungs-Urkunde anzusehen.
S. 7.
In dem Falle, wo der König durch ausserordentliche
äußere Verhältniße verhindert ist, in diesem letzten Jahre der
ordentlichen Steuer-Bewilligung die Stände zu versammeln,
kömmt Ihm die Befugniß einer Forterhebung der letztbewilligten
Steuer auf ein halbes Jahr zu.