Verfassungs-Urkunde des Känigreichs Baiern. Titel VII. 33
bringen, welche darüber: ob dieselben in nähere Ueberlegung
gezogen werden sollen, durch Mehrheit der Stimmen erkennt,
und sie im bejahenden Falle an den betreffenden Ausschuß zur
Prüfung und Würdigung bringt. K
Einundfünfzigste Verfassungsänderung. S.
oben S. 27. Das Gesetz v. 19. Januar 1872 bestimmt in
Abschnitt II:
1) An die Stelle des §. 20 Absatz I Tit. VII der
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung,
welche einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde
bildet:
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in
dieser Beziehung seine Wünsche und An-
träge in der Kammer vorzubringen.“
Die von einer Kammer über solche Anträge gefaßten Be-
schlüße müssen der andern Kammer mitgetheilt, und können
erst nach deren erfolgten Beystimmung dem Könige vorgelegt
werden.
§5. 21.
Jeder einzelne Staatsbürger, so wie jede Gemeinde kann
Beschwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an
die Stände-Versammlung, und zwar an jede der beyden
Kammern bringen, welche sie durch den hierüber bestehenden
Ausschuß prüft, und findet dieser sie dazu geeignet, in Be-
rathung nimmt. —
Einundfünfzigste Verfassungsänderung. S.
pürn S. 27. Das zu 5 20 Abs. I eitirte Gesetz fährt
ort: «
2) An die Stelle des §. 21 Absatz I Tit. VII der
Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung,
welche einen Bestandtheil der Verfassungsurkunde
ildet:
„Jeder einzelne Staatsangehörige sowie jede
Gemeinde kann Beschwerden über Verletzung
der constitutionellen Rechte an den Landtag
und zwar an jede der beiden Kammern brin-
gen, welche sie durch den hierüber bestehen-
den Ausschuß prüfen läßt und nach Maß-
gabe der Geschäftsordnung in Berathung
nimmt.“ ·
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