36 Berfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VIII.
Titel VII.
Von der Rechtspflege.
8. 1.
Die Gerichtsbarkeit geht vom Könige aus. — Sie wird
unter Seiner Oberaufsicht durch eine geeignete Zahl von Aem-
tern und Obergerichten in einer gesetzlich bestimmten Instanzen-
Ordnung verwaltet.
5. 2.
Alle Gerichtsstellen sind verbunden, ihren Urtheilen Ent-
scheidungsgründe beyzusügen.
S. 3.
Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer amtlichen
Befugniß unabhängig, und die Richter können nur durch einen
Rechtsspruch von ihren Stellen mit Verlust des damit ver-
bundenen Gehaltes entlassen — oder derselben entsetzt werden 1.
ß. 4.
Der König kann in strafrechtlichen Sachen Gnade ertheilen,
die Strafe mildern oder erlassen; — aber in keinem Falle
irgend eine anhängige Streitsache, oder angefangene Unter-
suchung hemmen:?.
Dreiunddreißigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 21. Das Gesetz, die Aufhebung der Straffolgen
betreffend, v. 10. Juli 1861 bestimmt:
Artikel 1.
Die Wiedereinsetzung eines wegen Verbrechens
oder Vergehens Verurtheilten in die bürgerlichen
oder politischen Rechte, welche er in Folge der rechts-
kräftigen Verurtheilung gemäß der hler#er. im
Strafgesetzbuche oder in anderen Gesetzen enthal-
1 Beachte die 47., 60. und die 65. Verfassungsänderung,
angeführt bei der neunten Beylage unten S. 162. 165 Note 1. «
2 Deßhalb ergieng das materiell verfassungswidrige Gesetz, die
Amnestirung betr., v. 15. April 1848 (Gesetz-Blatt 1848 Sp. 13 ff.)
in den Formen der Verfassungsänderung.