Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw.d. Königr. Vaiern, ꝛc. 51
Drittes Capitel.
Religions-Verhältnißz der Kinder aus gemischten
en.
—65. 12.
Wern in einem gültigen Ehevertrage zwischen Eltern, die ver-
schiedenen Glaubens-Bekenntnißen zugethan sind, bestimmt worden
ist, in welcher Religion die Kinder erzogen werden sollen, so hat
es hiebey sein Bewenden.
K. 13.
Die Gültigkeit solcher Eheverträge ist sowohl in Rücksicht ihrer
Form, als der Zeit s der Errichtung leviglich nach den bürgerlichen Sp. 158.
Gesetzen zu beurtheilen.
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Sind keine Ehepacten oder sonstige Verträge hierüber errichtet,
oder ist in jenen über die religise Erziehung der Kinder nichts
verordnet worden, so folgen die Söhne der Religion des Vaters;
die Töchter werden in dem Glaubens-Bekenntniße der Mutter ergogen.
5. 15.
Uebrigens benimmt die Verschiedenheit des kirchlichen Glaubens-
Bekenntnißes keinem der Eltern die ihm sonst wegen der Erziehung
zustehenden Rechte.
S. 16.
Der Tod der Eltern ändert nichts in den Bestimmungen der
S5. 12. und 14. über vie religiöse Erziehung der Kinder.
S. 17.
Die Ehescheidungen, oder alle sonstigen rechtsgültigen Auf-
lösungen der Ehe können auf die Religion der Kinder keinen Ein-
fluß haben.
5. 18.
Wenn ein das Religions-Verhältniß der Kinder bestimmender
Ehevertrag vorhanden ist, so bewirkt der Uebergang der Eltern zu
einem andern Glaubenbekenntniß darin in so lange keine Verän-
derung, als die Ehe noch gemischt bleibt; geht aber ein Ehegatte
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