Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 151. 
Ev. 155. 
52 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
| ur Religion des andern über, und die Ehe hört dadurch auf, 
gemischt zu seyn, so folgen die Kinder der nun gleichen Religion 
ihrer Eltern, ausgenommen sie waren — dem bestehenden Ehe- 
vertrag gemäß — durch die Confirmation oder Communion bereits 
in die Kirche einer andern Confession aufgenommen, in welchem 
Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungs-Jahre darin zu be- 
lassen sind. 
FS. 19. 
Pflegkinder werden nach jenem Glaubens-Bekenntniße erzogen, 
welchem sie in ihrem vorigen Stande zu folgen hatten. 
S. 20. 
Durch Heirath legitimirte natürliche Kinder werden in Be- 
ziehung auf den Religions-Unterricht ehelichen Kindern gleich geachtet. 
5. 21. 
Die übrigen natürlichen Kinder, wenn sie von einem Vater 
anerkannt sind, werden in Ansehung der Religiens-Erziehung gleich- 
falls wie die ehelichen behandelt, sind sie aber von dem Vater nicht 
anerkannt, so werden sie nach dem Glaubens-Bekenntniße der Mutter 
erzogen. 
5. 22. 
Findlinge und natürliche Kinder, deren Mutter unbekannt ist, 
folgen der Religion ]desjenigen, welcher das Kind aufgenommen 
hat, soferne er einer der öffentlich eingeführten Kirchen angehört, 
oder der Religions-Parthey des Findlings-Instituts, worin sie er- 
zogen werden. Außer diesen Fällen richtet sich ihre Religion nach 
jener der Mehrheit der Einwohner des Findungs-Orts. 
K. 23. 
Die geistlichen Obern, die nächsten Verwandten, die Vor- 
münder und Pathen haben das Recht, darüber zu wachen, das 
vorstehende Anordnungen befolgt werden. Sie können zu diesem 
Behufe die Einsicht der betreffenden Bestimmungen der Eheverträge 
und der übrigen auf die Religions-Erziehung sich beziehenden Ur- 
kunden fordern.
	        
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