Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 159. 
54 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
S. 29. 
Die zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude 
sollen, wie andere öffentliche Gebäude, geschützt werden. 
F. 30. 
Die zur Feyer ihres Gottesdienstes und zum Religions-Unter- 
richte bestellten Personen genießen die Rechte und Achtung öffent- 
licher Beamren. 
K. 31. 
Ihr Eigenthum steht unter dem besondern Schutze des Staats. 
5. 32. 
Eine Religions-Gesellschaft, welche die Rechte öffentlich auf- 
genommener Kirchen-Gesellschaften bey ihrer Genehmigung nicht 
erhalten hat, wird nicht als eine öffentliche Corporation, sondern 
als eine Privat-Gesellschaft geachtet. 
5. 33. 
Es ist derselben die freye Ausübung ihres Privat-Gottes- 
dienstes gestattet. 
K. 34. 
Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammen- 
künfte in gewissen dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung 
der ihren Religions= Grundsätzen gelmäßen Gebräuche sowohl in 
diesen Zusammenkünften, als in den Privat-Wohnungen der Mit- 
glieder. 
K. 35. 
Den Privat-Kirchen-Gesellschaften ist aber nicht gestattet, sich 
der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Ge- 
setze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben. 
5F 36. 
Die von ihnen zur Feyer ihrer Religions-Handlungen be- 
stellten Personen genießen als solche keiner besondern Vecüge. 
K. 37. 
Die ihnen zustehenden weitern Rechte müssen nach vem In- 
halte ihrer Aufnahms-Urkunde bemessen werden.
	        
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