Sp. 159.
54 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
S. 29.
Die zur Ausübung ihres Gottesdienstes gewidmeten Gebäude
sollen, wie andere öffentliche Gebäude, geschützt werden.
F. 30.
Die zur Feyer ihres Gottesdienstes und zum Religions-Unter-
richte bestellten Personen genießen die Rechte und Achtung öffent-
licher Beamren.
K. 31.
Ihr Eigenthum steht unter dem besondern Schutze des Staats.
5. 32.
Eine Religions-Gesellschaft, welche die Rechte öffentlich auf-
genommener Kirchen-Gesellschaften bey ihrer Genehmigung nicht
erhalten hat, wird nicht als eine öffentliche Corporation, sondern
als eine Privat-Gesellschaft geachtet.
5. 33.
Es ist derselben die freye Ausübung ihres Privat-Gottes-
dienstes gestattet.
K. 34.
Zu dieser gehört die Anstellung gottesdienstlicher Zusammen-
künfte in gewissen dazu bestimmten Gebäuden, und die Ausübung
der ihren Religions= Grundsätzen gelmäßen Gebräuche sowohl in
diesen Zusammenkünften, als in den Privat-Wohnungen der Mit-
glieder.
K. 35.
Den Privat-Kirchen-Gesellschaften ist aber nicht gestattet, sich
der Glocken oder sonstiger Auszeichnungen zu bedienen, welche Ge-
setze oder Gewohnheit den öffentlichen Kirchen angeeignet haben.
5F 36.
Die von ihnen zur Feyer ihrer Religions-Handlungen be-
stellten Personen genießen als solche keiner besondern Vecüge.
K. 37.
Die ihnen zustehenden weitern Rechte müssen nach vem In-
halte ihrer Aufnahms-Urkunde bemessen werden.