Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 55
S. 38.
Jeder genehmigten Privat, oder öffentlichen Kirchen-Gesellschaft,
kömmt unter der obersten Staats-Aufsicht nach den im III. Ab-
schnitte enthaltenen Bestimmungen die Befugniß zu, nach der Formel
und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche,
alle innern Kirchen-Angelegenheiten anzuordnen.
Dahin gehören die Gegenstände:
a) der Glaubenslehre,
b) der Form und Feyer des Gottesdienstes,
le) der geistlichen Amtsführung.
des religiösen Volks-Unterrichts,
e) der Kirchen-Diseiplin.
4) der Approbation und Ordination der Kirchendiener,
6) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude
und der Kirchhöfe,
h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen;
nämlich des Gewissens over der Erfüllung der Religions-=
und Kirchen-Pflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, sym-
bolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung.
g. 39.
Den kirchlichen Obern, Vorstehern oder ihren Repräsentanten
kömmt demnach das allgemeine Recht der Aufsicht mit den daraus
hervorgehenden Wirkungen zu, damit die Kirchen-Gesetze befolgt,
der Cultus diesen gemäß aufrecht erhalten, der reine Geist ver
Religion und Sittlichkeit bewahret, und dessen Ausbreitung befördert
werde. Der Antheil, welcher jedem Einzelnen an dieser Aufsicht
zukömmt, wird durch seine Amtsvollmacht bestimmt.
S. 40.
Die Kirchengewalt üte das rein geistliche Corrections-Recht
nach geeigneten Stufen aus
I . 41.
Jeves Mitglied einer Kirchengesellschaft ist schuldig, der darin
eingeführten Kirchenzucht sich zu unterwerfen.
S. 42.
Keine Kirchengewalt ist aber befugt, Glaubensgesetze gegen
ihre Mitglieder mit äußerem Zwange geltend zu machen.
Sp. 159.
Sy. 160.