Sp. 161.
56 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
S. 43.
Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine
Verachtung des Gottesvienstes und der Religionsgebräuche zu er-
kennen geben, oder andere in ihrer Andacht stören, so ist die Kirchen-
gesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt
in ihre Versammlungen zu versagen.
8. 44.
Die in dem Königreiche als öffentliche Corporationen aufge-
nommenen Kirchen sind berechtiget, Eigenthum zu besitzen, und nach
den hierüber bestehenden Gesetzen auch künftig zu erwerben.
F. 45.
Die Eigenthumsfähigkeit der nicht öffentlichen Kirchengesellschaft
wird nach ihrer Aufnahms-Urkunde, oder wenn in dieser darüber
nichts festgesetzt ist, nach ven Rechten der Privatgesellschaften bestimmt.
I6. 46.
Allen Religionstheilen ohne Ausnahme ist dasjenige, was sie
an Eigenthum gesetzmäßig besitzen, es sey für den Cultus oder für
den Unterricht bestimmt, es bestehe in liegenden Gütern. Rechten,
Capitalien, baarem Gelde, Prätiosen, oder sonstigen beweglichen
Sachen durch den H. 9. im IV. Titel der Verfassungs-Urkunde des
Neichs garantirt.
é. 47.
Das Kirchenvermögen darf unter keinem Vorwande zum
Staatsvermögen eingezogen und in der Substanz zum Besten eines
andern als des bestimmten Stiftungszweckes ohne Zustimmung der
Betheiligten, und soferne es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne
Zustimmung der Stände nicht veräußert oder verwenvet werden.
SF. 48.
Wenn bey demselben in einzelnen Gemeinden, nach hinläng-
licher Deckung der Local-Kirchen-Bedürfniße, Ueberschüße sich ergeben,
so sollen diese zum Besten des nämlichen Religions-Theiles nach
folgenden Bestimmungen verwendet werden:
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Kirchen, und geist-
lichen Gebäude in andern Gemeinden, vie dafür kein hin-
reichendes eigenes Vermögen besitzen;