Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 161. 
56 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
S. 43. 
Wenn einzelne Mitglieder durch öffentliche Handlungen eine 
Verachtung des Gottesvienstes und der Religionsgebräuche zu er- 
kennen geben, oder andere in ihrer Andacht stören, so ist die Kirchen- 
gesellschaft befugt, dergleichen unwürdigen Mitgliedern den Zutritt 
in ihre Versammlungen zu versagen. 
8. 44. 
Die in dem Königreiche als öffentliche Corporationen aufge- 
nommenen Kirchen sind berechtiget, Eigenthum zu besitzen, und nach 
den hierüber bestehenden Gesetzen auch künftig zu erwerben. 
F. 45. 
Die Eigenthumsfähigkeit der nicht öffentlichen Kirchengesellschaft 
wird nach ihrer Aufnahms-Urkunde, oder wenn in dieser darüber 
nichts festgesetzt ist, nach ven Rechten der Privatgesellschaften bestimmt. 
I6. 46. 
Allen Religionstheilen ohne Ausnahme ist dasjenige, was sie 
an Eigenthum gesetzmäßig besitzen, es sey für den Cultus oder für 
den Unterricht bestimmt, es bestehe in liegenden Gütern. Rechten, 
Capitalien, baarem Gelde, Prätiosen, oder sonstigen beweglichen 
Sachen durch den H. 9. im IV. Titel der Verfassungs-Urkunde des 
Neichs garantirt. 
é. 47. 
Das Kirchenvermögen darf unter keinem Vorwande zum 
Staatsvermögen eingezogen und in der Substanz zum Besten eines 
andern als des bestimmten Stiftungszweckes ohne Zustimmung der 
Betheiligten, und soferne es allgemeine Stiftungen betrifft, ohne 
Zustimmung der Stände nicht veräußert oder verwenvet werden. 
SF. 48. 
Wenn bey demselben in einzelnen Gemeinden, nach hinläng- 
licher Deckung der Local-Kirchen-Bedürfniße, Ueberschüße sich ergeben, 
so sollen diese zum Besten des nämlichen Religions-Theiles nach 
folgenden Bestimmungen verwendet werden: 
a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Kirchen, und geist- 
lichen Gebäude in andern Gemeinden, vie dafür kein hin- 
reichendes eigenes Vermögen besitzen; 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.