Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 57 
  
Id. zur Ergänzung des Unterhalts einzelner Kirchen-Diener, over 
#) zur Fundation neuer nothwendiger Pfarr-Stellen; 
) zur Unterstützung geistlicher Bildungs-Anstalten; 
e) zu Unterhalts-Beyträgen der durch Alter oder Krankheit zum 
Kirchen-Dienst unfähig gewordenen geistlichen Personen. 
F. 49. 
In so fern für diese Zwecke vom Kirchen-Vermögen nach einer 
vollständigen Erwägung etwas entbehrt werden kann, wird dieser 
Ueberschuß im Einverständniße mit der betreffenden geistlichen Ober- 
behörde vorzüglich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, dann der 
Armen-Stiftungen (wohin auch jene der Krankenpflege zu rechnen 
sind) verwendet werden. 
III. Abschnitt. 
Verhältniße der im Staate aufgenommenen 
Kirchen-Gesellschaften zur Staals-Gewalt. 
Erstes Capitel. 
In Religions- und Kirchen-Sachen. 
S. 50. 
Seine Majestät ver König haben in mehreren Verord- 
nungen Ihren ernstlichen ! Willen ausgesprochen, daß die geistliche 
Gewalt in ihrem eigentlichen Wirkungs-Kreise nie gehemmt werden, 
und die Königl. weltliche Regierung in rein geistliche Gegenstände 
des Gewissens und der Religions-Lehre sich nicht einmischen sollte, 
als in so weit das Königliche oberste Schutz= oder Aufsichts-Recht 
dabey eintritt. Die Königlichen Landes-Stellen werden wiederhohlt 
zur genauen Befolgung derselben angewiesen. 
S. 51. 
So lange demnach die Kirchen-Gewalt die Grenzen ihres 
eigentlichen Wirkungs-Kreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen 
jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz ver Staats- 
Gewalt anrufen, der ihr von den Königlichen einschlägigen Landes- 
Stellen nicht versagt werden darf. 
Sv. 102. 
Sp. 163.
	        
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