Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 57
Id. zur Ergänzung des Unterhalts einzelner Kirchen-Diener, over
#) zur Fundation neuer nothwendiger Pfarr-Stellen;
) zur Unterstützung geistlicher Bildungs-Anstalten;
e) zu Unterhalts-Beyträgen der durch Alter oder Krankheit zum
Kirchen-Dienst unfähig gewordenen geistlichen Personen.
F. 49.
In so fern für diese Zwecke vom Kirchen-Vermögen nach einer
vollständigen Erwägung etwas entbehrt werden kann, wird dieser
Ueberschuß im Einverständniße mit der betreffenden geistlichen Ober-
behörde vorzüglich zur Ergänzung von Schul-Anstalten, dann der
Armen-Stiftungen (wohin auch jene der Krankenpflege zu rechnen
sind) verwendet werden.
III. Abschnitt.
Verhältniße der im Staate aufgenommenen
Kirchen-Gesellschaften zur Staals-Gewalt.
Erstes Capitel.
In Religions- und Kirchen-Sachen.
S. 50.
Seine Majestät ver König haben in mehreren Verord-
nungen Ihren ernstlichen ! Willen ausgesprochen, daß die geistliche
Gewalt in ihrem eigentlichen Wirkungs-Kreise nie gehemmt werden,
und die Königl. weltliche Regierung in rein geistliche Gegenstände
des Gewissens und der Religions-Lehre sich nicht einmischen sollte,
als in so weit das Königliche oberste Schutz= oder Aufsichts-Recht
dabey eintritt. Die Königlichen Landes-Stellen werden wiederhohlt
zur genauen Befolgung derselben angewiesen.
S. 51.
So lange demnach die Kirchen-Gewalt die Grenzen ihres
eigentlichen Wirkungs-Kreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen
jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz ver Staats-
Gewalt anrufen, der ihr von den Königlichen einschlägigen Landes-
Stellen nicht versagt werden darf.
Sv. 102.
Sp. 163.