Ep. 104.
Ep. 165.
58 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
g. 52.
Es steht aber auch den Genoßen einer Kirchen-Gesellschaft,
welche durch Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte
Ordnung beschwert werden, die Befugniß zu, dagegen den König-
lichen Landesfürstlichen Schutz anzurufen.
H. 53.
Ein solcher Recurs gegen einen Mißbrauch der geistlichen Ge-
walt kann entweder bey der einschlägigen Regierungs-Behörde, welche
darüber alsbald Bericht an das Köluigliche Staats-Ministerium des
Innern zu erstatten hat, oder bey Seiner Majestät dem
Könige unmittelbar angebracht werden.
5. 54.
Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche Staats-
Ministerium des Innern untersuchen lassen, und, eilige Fälle aus-
genommen, nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Be-
hörde, das Geeignete darauf verfügen.
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S. 55.
Der Regent kann bey feyerlichen Anlässen in den verschiedenen
Kirchen Seines Staates durch die geistlichen Behörden öffentliche
Gebete und Dankfeste anordnen.
5. 56.
Auch ist Derselbe befngt, wenn Er wahrnimmt, daß bey einer
Kirchen-Gesellschaft Spaltungen, Unordnungen oder Mißbräuche ein-
gerissen sind, zur Wieverherstellung der Einigkeit und kirchlichen
Orpnung unter Seinem Schutze Kirchen-Versammlungen zu veran-
lassen, ohne jedoch in Gegenstände der Religionslehre Sich selbst
einzumischen.
é. 57.
Da die hoheitliche Oberaufsicht über alle innerhalb der Grenzen
des Staats vorfallenden Handlungen, Ereignisse und Verhältlniße
sich erstreckt, so ist die Staatsgewalt berechtigt, von vdemjenigen,
was in den Versammlungen der Kirchen-Gesellschaften gelehrt und
verhandelt wird, Kenntniß einzuziehen.