Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhiltnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 59 
—6. 58. 
Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige An- 
ordnungen der Kirchen-Gewalt nach den hierüber in den Königlichen 
Landen schon längst bestehenden General-Mandaten ohne allerhöchste 
Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden. Die 
geistlichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die Königliche Ge- 
nehmigung zur Publication (Placet) erhalten haben, im Eingange 
der Ausschreibungen ihrer Verordnungen von derselben jeverzeit aus- 
drücklich Erwähnung zu thun. 
F. 59. 
Ausschreiben der geistlichen Behörden, die sich blos auf die 
ihnen untergeordnete Geistlichkeit beziehen, und aus genehmigten 
allgemeinen Verordnungen hervorgehen, bedürfen keiner neuen Ge- 
nehmigung. 
8. 60. 
Die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit kömmt zwar nach 
K. 38. lit. h. der Kirchen-Gewalt zu; die dafür angeordneten Ge- 
richte, so wie ihre Verfassung müßen aber von ihrer Einführung 
von dem Könige besstätiget werden. Auch sollen die einschlägigen 
Königlichen Landesstellen aufmerksam seyn, damit die Königlichen 
Unterthanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen 
Gebühren beschwert, oder in ihren Angelegenheiten auf eine für sie 
lästige Art aufgehalten werden. 
. 61. 
Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem 
Könige selbst, mittelst des Königlichen Staats-Ministeriums des 
Innern ertheilt werden, an welches die zu publicirenden kirchlichen 
Gesetze und Verordnungen eingesendet, und sonstige Anordnungen 
ausführlich angezeigt werden müssen. 
Zweytes Capitel. 
In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen. 
. 62. « 
Die Religions= und Kirchen-Gesellschaften müssen sich in An- 
gelegenheiten, die sie mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein 
haben, nach ven Gesetzen des Staats richten. · 
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