Edict üb. die äuß. Rechts-Verhiltnisse d. Einw. b. Königr. Baiern, 2c. 59
—6. 58.
Hiernach dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige An-
ordnungen der Kirchen-Gewalt nach den hierüber in den Königlichen
Landen schon längst bestehenden General-Mandaten ohne allerhöchste
Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden. Die
geistlichen Obrigkeiten sind gehalten, nachdem sie die Königliche Ge-
nehmigung zur Publication (Placet) erhalten haben, im Eingange
der Ausschreibungen ihrer Verordnungen von derselben jeverzeit aus-
drücklich Erwähnung zu thun.
F. 59.
Ausschreiben der geistlichen Behörden, die sich blos auf die
ihnen untergeordnete Geistlichkeit beziehen, und aus genehmigten
allgemeinen Verordnungen hervorgehen, bedürfen keiner neuen Ge-
nehmigung.
8. 60.
Die Ausübung der geistlichen Gerichtsbarkeit kömmt zwar nach
K. 38. lit. h. der Kirchen-Gewalt zu; die dafür angeordneten Ge-
richte, so wie ihre Verfassung müßen aber von ihrer Einführung
von dem Könige besstätiget werden. Auch sollen die einschlägigen
Königlichen Landesstellen aufmerksam seyn, damit die Königlichen
Unterthanen von den geistlichen Stellen nicht mit gesetzwidrigen
Gebühren beschwert, oder in ihren Angelegenheiten auf eine für sie
lästige Art aufgehalten werden.
. 61.
Die vorgeschriebenen Genehmigungen können nur von dem
Könige selbst, mittelst des Königlichen Staats-Ministeriums des
Innern ertheilt werden, an welches die zu publicirenden kirchlichen
Gesetze und Verordnungen eingesendet, und sonstige Anordnungen
ausführlich angezeigt werden müssen.
Zweytes Capitel.
In ihren bürgerlichen Handlungen und Beziehungen.
. 62. «
Die Religions= und Kirchen-Gesellschaften müssen sich in An-
gelegenheiten, die sie mit andern bürgerlichen Gesellschaften gemein
haben, nach ven Gesetzen des Staats richten. ·
SIJML