60 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs.
S. 63.
Diesen Gesetzen sind in ihren bürgerlichen Beziehungen sowohl
Sp. 16, die Obern der Kirsche als einzelne Mitglieder derselben auf gleiche
Art unterworfen. "
C. 64.
Zur Beseitigung aller künftigen Anstände werden nach solchen
Beziehungen als weltliche Gegenstände erklärt:
a] alle Verträge und letztwillige Dispositionen der Geistlichen;
b) alle Bestimmungen über liegende Güter 2c. fahrende Habe,
Nutzung, Renten, Rechte der Kirchen und kirchlichen Personen;
c) Verordnungen und Erkenntnisse über Verbrechen und Strafen
der Geistlichen, welche auf ihre bürgerlichen Rechte einen Ein-
fluß haben;
) Ehe-Gesetze, in so ferne sie den bürgerlichen Vertrag und
dessen Wirkungen betreffen;
ne) Privilegien, Dispensationen, Immunitäten, Exemtionen, zum
Besten ganzer Kirchen-Gesellschaften, einzelner Gemeinden oder
Gesellschafts-Genossen, oder der dem Religions-Dienste ge-
widmeten Orte und Güter, in so ferne sie politische oder
bürgerliche Verhältnisse berühren;
l) allgemeine Normen über die Verbindlichkeit zur Erbauung
und Erhaltung der Kirchen und geistlichen Gebäude;
Sp. 108. ]8) Bestimmungen über die Zulassung zu Kirchen-Pfründen;
b) Vorschriften über die Einrichtung der Kirchen-Listen als Quellen
der Bevölkerungs-Verzeichnisse, als Register des Civil-Standes
und über die Legalität der pfarrlichen Documente.
5. 65.
In allen diesen Gegenständen kömmt der Staatsgewalt allein
die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zu.
S. 66.
Hiernach sind alle Geistlichen in bürgerlichen Personal-Klag-
sachen, in allen aus bürgerlichen Contracten hervorgehenden Streit-
sachen, in den Verhandlungen über ihre Verlassenschaften 2c. einzig
den weltlichen Gerichten untergeben.
S. 67.
Sie genießen nach Titel V. F. 5. der Verfassungs-Urkunde in
bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen den befreyten Gerichtsstand!