Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

60 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
S. 63. 
Diesen Gesetzen sind in ihren bürgerlichen Beziehungen sowohl 
Sp. 16, die Obern der Kirsche als einzelne Mitglieder derselben auf gleiche 
Art unterworfen. " 
C. 64. 
Zur Beseitigung aller künftigen Anstände werden nach solchen 
Beziehungen als weltliche Gegenstände erklärt: 
a] alle Verträge und letztwillige Dispositionen der Geistlichen; 
b) alle Bestimmungen über liegende Güter 2c. fahrende Habe, 
Nutzung, Renten, Rechte der Kirchen und kirchlichen Personen; 
c) Verordnungen und Erkenntnisse über Verbrechen und Strafen 
der Geistlichen, welche auf ihre bürgerlichen Rechte einen Ein- 
fluß haben; 
) Ehe-Gesetze, in so ferne sie den bürgerlichen Vertrag und 
dessen Wirkungen betreffen; 
ne) Privilegien, Dispensationen, Immunitäten, Exemtionen, zum 
Besten ganzer Kirchen-Gesellschaften, einzelner Gemeinden oder 
Gesellschafts-Genossen, oder der dem Religions-Dienste ge- 
widmeten Orte und Güter, in so ferne sie politische oder 
bürgerliche Verhältnisse berühren; 
l) allgemeine Normen über die Verbindlichkeit zur Erbauung 
und Erhaltung der Kirchen und geistlichen Gebäude; 
Sp. 108. ]8) Bestimmungen über die Zulassung zu Kirchen-Pfründen; 
b) Vorschriften über die Einrichtung der Kirchen-Listen als Quellen 
der Bevölkerungs-Verzeichnisse, als Register des Civil-Standes 
und über die Legalität der pfarrlichen Documente. 
5. 65. 
In allen diesen Gegenständen kömmt der Staatsgewalt allein 
die Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit zu. 
S. 66. 
Hiernach sind alle Geistlichen in bürgerlichen Personal-Klag- 
sachen, in allen aus bürgerlichen Contracten hervorgehenden Streit- 
sachen, in den Verhandlungen über ihre Verlassenschaften 2c. einzig 
den weltlichen Gerichten untergeben. 
S. 67. 
Sie genießen nach Titel V. F. 5. der Verfassungs-Urkunde in 
bürgerlichen und strafrechtlichen Fällen den befreyten Gerichtsstand!
	        
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