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Die Einsetzung, die Begrenzung der Kompetenz und die Art und Weise
der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlusse des Provinziallandtages
ab. Die Wahl der Mitglieder steht der Landesdeputation zu, wenn sich der
Provinziallandtag dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders vorbehält.
Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von der Landesdeputation
ihre Geschäftsinstruktion und führen ihre Geschäfte unter Aufsicht der Landesdeputation
und unter Leitung des Landeshauptmanns.
S. 9.
Ständische Institutsbeamte.
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten,
über die Art der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des
Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni 1867.
(S. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute
zu erlassenden Ordnungen bestimmt.
. 10.
Bestallungen.
Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten
werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten vom
Landtagsmarschall, für die übrigen vom Landeshauptmann ausgefertigt werden.
§. 11.
Oberaussicht.
Die staatliche Oberaussicht über die gesammte ständische Verwaltung führt
der Oberpräsident.
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Auskunft zu
erfordern und an den Berathungen der Landesdeputation entweder selbst oder
durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.
Er hat Beschlüsse der Landesdeputation, welche die Befugnisse derselben
überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das
Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die
Landesdeputation fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung
dem betreffenden Ressortminister einzureichen. Dem Oberpräsidenten ist
demgemäß von den Sitzungen der Landesdeputation unter Angabe der Berathungs.
gegenstände durch den Vorsitzenden zeitig Anzeige zu machen; auch sind ihm auf
Llohem Ausfertigungen der Deputationsbeschlüsse zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
Der Oberpräsident kann, wenn er solches im einzelnen Falle für erforderlich
erachtet, den Lokalkommissionen (F. Z.) einen Beamten mit gleichen Befugnissen
zuordnen. Falls von letzterem eine Maaßregel dieser Kommission beanstandet
(Nr. 7538—7539.) wer-