Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Die  Einsetzung,  die  Begrenzung  der  Kompetenz  und  die  Art  und  Weise
der  Zusammensetzung  derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages
ab.  Die  Wahl  der  Mitglieder  steht  der  Landesdeputation  zu,  wenn  sich  der
Provinziallandtag  dieselbe  nicht  für  einzelne  Anstalten  besonders  vorbehält.

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  der  Landesdeputation
ihre  Geschäftsinstruktion  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  Aufsicht  der  Landesdeputation
  und  unter  Leitung  des  Landeshauptmanns.

S.  9.
Ständische  Institutsbeamte.

Ueber  die  an  den  einzelnen  ständischen  Instituten  anzustellenden  Beamten,
über  die  Art  der  Anstellung  derselben  und  inwieweit  dabei  die  Bestimmungen  des
Reglements  über  die  Civilversorgung  2c.  der  Militairpersonen  vom  20.  Juni  1867.
(S.  11.  und  12.)  zur  Anwendung  kommen,  wird  durch  die  für  diese  Institute
zu  erlassenden  Ordnungen  bestimmt.

.  10.
Bestallungen.

Sämmtliche  ständische  Beamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  der  ständischen  Beamten
werden  durch  ihre  Bestallungen  geregelt,  welche  für  die  oberen  Beamten  vom
Landtagsmarschall,  für  die  übrigen  vom  Landeshauptmann  ausgefertigt  werden.

§.  11.
Oberaussicht.

Die  staatliche  Oberaussicht  über  die  gesammte  ständische  Verwaltung  führt
der  Oberpräsident.

Derselbe  ist  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu
erfordern  und  an  den  Berathungen  der  Landesdeputation  entweder  selbst  oder
durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

Er  hat  Beschlüsse  der  Landesdeputation,  welche  die  Befugnisse  derselben
überschreiten  oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das
Vorhandensein  dieser  Voraussetzung  begründende  schriftliche  Eröffnung  an  die
Landesdeputation  fruchtlos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung
  dem  betreffenden  Ressortminister  einzureichen.  Dem  Oberpräsidenten  ist
demgemäß  von  den  Sitzungen  der  Landesdeputation  unter  Angabe  der  Berathungs.
gegenstände  durch  den  Vorsitzenden  zeitig  Anzeige  zu  machen;  auch  sind  ihm  auf
Llohem  Ausfertigungen  der  Deputationsbeschlüsse  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen.


Der  Oberpräsident  kann,  wenn  er  solches  im  einzelnen  Falle  für  erforderlich
  erachtet,  den  Lokalkommissionen  (F.  Z.)  einen  Beamten  mit  gleichen  Befugnissen
  zuordnen.  Falls  von  letzterem  eine  Maaßregel  dieser  Kommission  beanstandet

(Nr.  7538—7539.)  wer-