Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

92 Anlage 1. Der König und sein Haus. 
  
soll das Maximum der im gegenwärtigen Abschnitte — ausser 
dem Witthum der Königin — gedachten jährlichen Bezüge auf 
die Jahressumme von 
120,000 Thlrn. — —. 
in der Art festgesetzt werden, daß beim Eintritt eines Mehr- 
bedürfnisses entweder die einzelnen Beträge vom Könige ver- 
hältnißmäsig zu reduciren, oder besondere Postulate wegen 
eines grössern Erfordernisses an die Stände zu bringen sind. 
Sechster Abschnitt. 
Secundogenitur. 
§ 42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October 
1776 Weiland die Kurfürstin Maria Antonia dem Hoöchst- 
seligen Könige Friedrich August ihre Successionsansprüche an 
den Baierischen Allodialnachlaß abgetreten, sich aber dafür die 
Errichtung einer Secundogenitur stipulirt hat und diese, nach 
Erlangung eines Theils der gedachten Allodialerbschaft, durch 
das Abkommen im Jahre 1781 näher bestimmt worden ist, 
besteht eine durch ausdrückliche Verträge gegründete, auf der 
Staatscasse ruhende, Secundogenitur für die nachgeborne 
Descendenz der Stifterin. 
§43. Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zahlende 
Jahresrente von 85,000 Thalern. 
§4. Da mit dem Ableben Weiland des Königs Anton 
der Prinz Maximilian, Inhalts der gesetzlichen Successions= 
ordnung, zur Thronfolge berechtigt gewesen, so tritt der Prinz 
Johann, als dessen zweitgeborner Sohn, gegen Wegfall seiner 
zeitherigen Appanage, in den freien Genuß der Secundo- 
genitur ein. 
*45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin Maria 
Amalia beziehen die ihnen aus der Staatscasse ausgesetzten 
Appanagen und beziehungsweise Handgelder, unbeschadet der 
Secundogenitur. 
§5 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian erhält 
dessen Wittwe das ihr / im Heirathsvertrage ausgesetzte Wit- 
thum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld von 
12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundogenitur, 
aus der Staatscasse. 
§ 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren 
in diese Secundogenitur nach dem Rechte der Erstgeburt in 
agnatischer Linealerbfolge.
	        
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