I. Königliches Hausgesetz vom 30sten December 1837. 95
den zu, bei seinem Ableben aber fallen solche eben-
falls dem Hausfideikommisse anheimi.
§ 58. Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen ist der
König an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze nicht gebunden.
§ 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses sind
bei den Dispositionen über ihr Vermögen an die Beobachtung
der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen auch die In-
testaterbsolge in dasselbe sich bestimmt.
§ 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht
ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie, ohne Geneh-
migung des Königs, nicht zu.
Achter Abschnitt.
Von der Regierungsverwesung und den Vor-
mundschaften.
61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem
zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des
Königlichen Hauses mit dem 21st8en Jahre ein.
§ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Erziehung
des minderjährigen Königs enthält die Verfassungsurkunde
§ 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften.
§ 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung
stattfindet, kommt auch die Ausübung der nach Pegenwärtigem
Gesce dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungsver-
weser zu.
§5 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer seiner
Verwaltung, wenn er im Lande residiret, die Wohnung im
Künlichen Residenzschlosse, so wie den freien Gebrauch der
Königlichen Hofhaltung, und erhält überdieß zur Bestreitung
seines baaren Repräsentationsaufwandes gährlich 50,000 Thlr.
— — auf Rechnung der Civilliste des Königs.
16 65. Die Vormundschaft über die Königlichen Prinzen
und Prinzessinnen, soweit sie nicht die Regierungsverwesung
betrifft, kann durch eine väterliche Disposition besonders an-
geordnet werden. 1.
1#8 66. In Ermangelung einer solchen kommt der verwitt-
weten Königin die Erziehung und die Vormundschaft über das
Privatvermögen ihrer Kinder zu. 1
1 Diese §§ 55—57 stimmen wörtlich mit Verfassungsurkunde § 21
in der Fassung v. 13. April 1888. S. oben S. 20.