1. Das Wahlgesetz v. 3. Det. 1868. 109
pendirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer
er Suspension,
f) Personen, welche von der Communalgarde nach 89,
Nr. 7 des Disciplinarregulativs vom 14. Mai 1851
(Seite 195 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1851) ausgeschlossen worden sind,
g) Personen, welche zu Zuchthaus= oder Arbeitshausstrafe
verurtheilt worden, oder zwangsweise in einer öffent-
lichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt befindlich oder
befindlich gewesen sind,
b) Personen, welche wegen solcher Vergehen, die nach
allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind,
vor Gericht gestanden haben, so lange nicht die Ein-
stellun der Untersuchung oder die Freisprechung der
ngeschuldigten erfolgt ist; darüber, ob ein Verbrechen
nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten
sei, hat in Städten, wo die Städteordnung gilt, der
Stadtrath unter Vernehmung mit den Stadtverordneten,
!1 auf dem Lande und in den Städten, welche die
Landgemeindeordnung haben, die Ortsobrigkeit unter
Vernehmung mit dem Gemeinderathe zunächst zu ent-
scheiden,
1) Personen, welchen nach § 74 der allgemeinen Städte-
ordnung (Seite 37 der Gesetzsammlung vom Jahre
1832) oder nach 5 29 sub 7 der Landgemeindeordnung
vom 7. November 1838 (S. 437 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Ie 1838) die Stimmbe-
rechtigung entzogen worden ist. 1
Aufgehoben und ersetzt durch das Gesetz v.
27. März 1896:
Das Gesetz, die Wahlen für den Landtag be-
treffend, vom 3. Dezember 1868 (G.= u. V.-Bl. S. 1369)
wird in 52 abgeändert, wie folgt:
6 2. Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter Vormundschaft stehen.
e) Personen, welche öffentliche Armenunter-
stützung erhalten oder im letzten, der An-
ordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre
erhalten haben,
S. 137-#