Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

S. 1372. 
112 Anlage 2. Der Landtag. 
  
im Meißner Kreise und 
in der Oberlausitz 
je drei, 
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtlän-- 
dischen Kreise Z 
je zwei 
Abgeordnete gewählt. 
§5 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben 
den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (85 1 
und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens 
3000 Steuereinheiten belegt ist, erforderlich (vergl. auch § 5). 
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des 
Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des 
Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu. 
§5 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11 ge- 
dachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem und 
demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter 
in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben ausüben. 
§5 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen 
des § 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen 
Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa verbundenen, 
auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit 
wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens 
4000 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch § 5). 
Die Vertreter juristischer Personen (vergl. § 11) sind als 
solche nicht wählbar. 
&14. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam 
ustehenden Eigenthums an einem Gute kann nur eine derselben 
stinmberechti t und wählbar sein. Haben die nach 98 1 bis 
4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine Vereinbarung 
getroffen und angezeigt, 4K steht dem Aeltesten unter ihnen die 
Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des 
Alters entscheidet das Loos. 
  
1b) Wahlen für die zweite Kammer. 
6# 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der Seaädt- 
schen Abgeordneten Theil zu nehmen haben, finden sich in 
der Beilage sub O verzeichnet.
	        
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