S. 1372.
112 Anlage 2. Der Landtag.
im Meißner Kreise und
in der Oberlausitz
je drei,
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigtlän--
dischen Kreise Z
je zwei
Abgeordnete gewählt.
§5 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben
den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (85 1
und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens
3000 Steuereinheiten belegt ist, erforderlich (vergl. auch § 5).
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des
Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des
Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu.
§5 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11 ge-
dachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem und
demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die Güter
in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben ausüben.
§5 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen
des § 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inländischen
Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa verbundenen,
auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen Beistücken mit
wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, oder an einem
anderen Gute des platten Landes, auf welchem wenigstens
4000 Steuereinheiten haften, erforderlich (vergl. auch § 5).
Die Vertreter juristischer Personen (vergl. § 11) sind als
solche nicht wählbar.
&14. Auf Grund des mehreren Personen gemeinsam
ustehenden Eigenthums an einem Gute kann nur eine derselben
stinmberechti t und wählbar sein. Haben die nach 98 1 bis
4 persönlich dazu Befähigten hierüber nicht eine Vereinbarung
getroffen und angezeigt, 4K steht dem Aeltesten unter ihnen die
Stimmberechtigung und Wählbarkeit zu. Bei Gleichheit des
Alters entscheidet das Loos.
1b) Wahlen für die zweite Kammer.
6# 15. Diejenigen Orte, welche an der Wahl der Seaädt-
schen Abgeordneten Theil zu nehmen haben, finden sich in
der Beilage sub O verzeichnet.