10 Landtagsabschied.
Ministerial-Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der
neuen Verfassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den,
nach dem immittelst fortbestehenden Geschäftsgange, Unsere Be-
fehle contrasignirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir werden
auch, sobald die dazu nöthigen Vorarbeiten gesammelt seyn
werden, die Einberufung der neuen Stände veranstalten.
Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Ver-
fassungsurkunde, über die künftige Aufbringung der Staats-
bedürfnisse Vereinigung getroffen seyn wird, bleiben die beim
vorigen Landtage von der getreuen Landschaft unterm 19#t###
und 22sten Juni 1830 erfolgte, durch Decret vom gien Juli
desselben Jahres acceptirte, und bis zum 3 1en December 1833
reichende Landesbewilligung, das darnach unterm 27 ken September
erstgedachten Jahres erlassene Steuerausschreiben und die darauf
gegründete Zahlungsordnung der Steuercassen bei Kräften, letz-
tere jedoch mit Ausnahme derjenigen Zahlungen und Ab= und
Zurechnungen zwischen den zeither fiscalischen und den Steuer-
bassen. welche durch den mit dem 1sten Januar 1832 zusbender
Abtrag der Civilliste, so wie durch die nach §. 19. der Verfassungs-
urkunde eintretende Vereinigung beider zeither getrennten Fonds
zu Einer allgemeinen Staatscasse in Wegfall kommen werden.
Da auch die Garantie und der Credit der landschaftlichen
Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen ständischer
Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer-Credit-Casse be-
ruhet, so haben Wir den getreuen alterbländischen Ständen
im Decrete vom 151e Augüst dieses Jahres bereits Unsere In-
tention zu erkennen gegeben, daß die bisher zu gedachter Casse
verordnete landschaftliche Deputation so lange in ihrer ver-
fassungsmäßigen Wirksamkeit verbleiben möge, bis sie ihren
Auftrag in die Hände des nach K. 107. der Verfassungsurkunde
von den einzuberufenden neuen Ständen zur Verwaltung der
Staatsschulden-Casse zu erwählenden Ausschusses wird nieder-
legen können, und Wir bestätigen daher, zugleich in Genehmi-
gung der von den alterbländischen getreuen Ständen unterm
ZUsten August eingereichten Erklärung, Unserer Seits die An-
erkennung ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, so wie
das Fortbestehen der zur Leitung der auf die Rückzahlung der
vierprocentigen sürbisen Anleihe Bezug habenden Angelegen-
heiten ernannten ständischen Deputation.
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag ge-
stellt worden ist, die auf bisherigem verfaflungsmäßigen ege
mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere W
itwirkung einer