Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

208 Anlage 2. Der Landtag. 
  
III. Abtheilung. 
Verfahren beim Staatsgerichtshof in Folge der 
Vorschrift der Verfassungsurkunde 5 153 und der 
mit den Ständen des Markgrafthums Oberlausitz 
getroffenen Uebereinkunft 5 58. 
§ 47. Soll vom Staatsgerichtshof die Auslegung eines 
oder mehrerer Puncte der Verfassungsurkunde erfolgen, so ist 
demselben zu diesem Behufe, sowohl von Seiten der Regie- 
rung als der Stände, eine Deduction zu übergeben. (6 153 
der Verfassungsurkunde.) 
§5 48. Wird nur von einem Theile dem Staatsgerichts- 
hofe eine Deduction übergeben, so hat dieser binnen 8 Tagen 
denjenigen Theil, welcher eine Deduction noch nicht abgegeben, 
davon schriftlich zu benachrichtigen. Von dieser Bekanntmachung 
an kann die rückständige Deduction binnen 4 Wochen eingereicht 
werden. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung 
darauf, Kraft dieses Gesetzes, angenommen. 
§ 49. Sobald von beiden Theilen Deductionen einge- 
reicht worden sind, oder auf einer Seite die im vorigen Sphen 
erwähnte Verzicht eingetreten ist, hat der Staatsgerichtshof 
binnen 8 Tagen die Deduction des einen Theils dem andern 
mitzutheilen. Zur Beantwortung der nach § 153 der Ver- 
fassungsurkunde gegenseitig mitzutheilenden Deductionen stehet 
jedem Theile, Kraft dieses Gesetzes, eine Frist von 4 Wochen zu. 
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung auf 
die Beantwortung der mitgetheilten Deduction unbedingt an- 
genommen. 
§ 50. Zum Behuf der Abfassung eines Ausspruchs ist 
nach Maasgabe der Verfassungsurkunde § 146 ein Referent 
und Correferent zu wählen und bei der Entscheidung selbst 
giebt, im Fall der Stimmengleichheit, die Stimme des Prä- 
sidenten den Ausschlag. 
Das Concept der Entscheidung ist von allen Mitgliedern 
zu signiren. 
86851. Die Bekanntmachung des Ausspruchs 8 ieht durch 
schriftliche Mittheilung desselben, so wie der Entscheidungs— 
gründe an beide Theile. Der Präsident vollziehet die desfalls 
nöthigen Ausfertigungen durch seine Unterschrift. 
 
	        
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