208 Anlage 2. Der Landtag.
III. Abtheilung.
Verfahren beim Staatsgerichtshof in Folge der
Vorschrift der Verfassungsurkunde 5 153 und der
mit den Ständen des Markgrafthums Oberlausitz
getroffenen Uebereinkunft 5 58.
§ 47. Soll vom Staatsgerichtshof die Auslegung eines
oder mehrerer Puncte der Verfassungsurkunde erfolgen, so ist
demselben zu diesem Behufe, sowohl von Seiten der Regie-
rung als der Stände, eine Deduction zu übergeben. (6 153
der Verfassungsurkunde.)
§5 48. Wird nur von einem Theile dem Staatsgerichts-
hofe eine Deduction übergeben, so hat dieser binnen 8 Tagen
denjenigen Theil, welcher eine Deduction noch nicht abgegeben,
davon schriftlich zu benachrichtigen. Von dieser Bekanntmachung
an kann die rückständige Deduction binnen 4 Wochen eingereicht
werden. Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung
darauf, Kraft dieses Gesetzes, angenommen.
§ 49. Sobald von beiden Theilen Deductionen einge-
reicht worden sind, oder auf einer Seite die im vorigen Sphen
erwähnte Verzicht eingetreten ist, hat der Staatsgerichtshof
binnen 8 Tagen die Deduction des einen Theils dem andern
mitzutheilen. Zur Beantwortung der nach § 153 der Ver-
fassungsurkunde gegenseitig mitzutheilenden Deductionen stehet
jedem Theile, Kraft dieses Gesetzes, eine Frist von 4 Wochen zu.
Nach Ablauf dieser Frist wird eine Verzichtleistung auf
die Beantwortung der mitgetheilten Deduction unbedingt an-
genommen.
§ 50. Zum Behuf der Abfassung eines Ausspruchs ist
nach Maasgabe der Verfassungsurkunde § 146 ein Referent
und Correferent zu wählen und bei der Entscheidung selbst
giebt, im Fall der Stimmengleichheit, die Stimme des Prä-
sidenten den Ausschlag.
Das Concept der Entscheidung ist von allen Mitgliedern
zu signiren.
86851. Die Bekanntmachung des Ausspruchs 8 ieht durch
schriftliche Mittheilung desselben, so wie der Entscheidungs—
gründe an beide Theile. Der Präsident vollziehet die desfalls
nöthigen Ausfertigungen durch seine Unterschrift.