. 59.
½#
210 Anlage 2. Der Landtag.
53.
zu deren Widerlegung nur erst von der Zeit ihres Zusammen-
trittes an.
§ 58. Bei der Entscheidung kommen die Vorschriften des
§ 153 der Verfassungsurkunde zur Anwendung.
Der Ausspruch des Staatsgerichtshofs ist nach vor-
stehenden öphen 50 und 51, Abtheilung III, auszufertigen
und mitzutheilen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unter-
schrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3ten Februar 1838.
Friedrich August.
(L. S.) Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
III. Das Recht der gesetzgeberischen Initiative.
[Gesetz= und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
OItes Stück vom Jahre 1849.
1.. 31) Gesetz
über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen;
vom 31sten März 18491.
W#N, Friedrich August, von GOTTES Gnaden
König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben, in weiterem Verfolg der unter heutigem Tage ver-
fügten Abänderung des § 85 der Verfassungsurkunde, im
Einverständnisse mit den Kammern des Königreichs, Folgendes
beschlossen und verordnen demnach:
§ 1. Jeder Abgeordnete hat das Recht, in der Kammer,
zu welcher er gehört. Gesetzentwürfe einzubringen.
Ein Abgeordneter, welcher die Absicht hat, den Entwurf
zu einem Gesetze vorzulegen, hat davon der Kammer, und
1 Letzte Absendung: am 17ten April 1819. Der 15. Tag ist der
2. Mai 19219.