III. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. 211
war auf dieselbe Weise, wie wenn er einen nach Abschnitt XIII
er Geschäftsordnung zu behandelnden Antrag stellen wollte,
Nittheilung zu machen den Gegenstand und Zweck, sowie die
Hauptgrundsätze des Gesetzes darzulegen und die Genehmigung
der Kammer zur Vorlegung des Entwurfs zu beantragen.
§ 2. Die Kammer hat darauf zuvörderst über die dig
ob sie zur Vorlegung des Gesetzentwurfs über den bezeichneten
Gegenstand ihre Buscmnnn ertheilen wolle, Beschluß zu fassen.
Auch hierbei ist ganz 5 zu verfahren, wie nach der Ge-
schäftsordnung in Bezug auf die Behandlung von Anträgen
der Kammermitglieder vorgeschrieben ist.
§& 3. Ist in Gemäßheit eines Kammerbeschlusses die im
vorigen Paragraphen erwähnte! Zustimmung ausgesprochen,
so hat derjcnige Abgeordnete, von welchem der Vorschlag aus-
gegangen ist, den angekündigten Gesetzentwurf in übersichtlicher
und bestimmter Fassung und mit Motiven versehen vorzulegen.
Nachdem diese Vorlage erfolgt und der Kammer ange-
zeigt ist, werden dergleichen Gesetzentwürfe ganz so behandelt,
wie wegen der vom Könige an die Kammern gelangten Gesetz-
vorlagen durch die Verfassungsurkunde und Geschäftsordnung
bestimmt ist. —
Sind jedoch derartige Gesetzentwürfe ausnahmsweise nicht
unmittelbar nach ihrer Einbringung gedruckt und vertheilt
worden, so ist alsbald, und jedenfalls noch vor der Berichts-
erstattung darüber durch einen Ausschuß, dem Gesammt-
ministerium eine Abschrift davon zuzustellen, auch eine gleiche
Abschrift zum Gebrauche der Kammermitglieder in der Canzlei
der ketreffenden Kammer auszulegen. Vergl. 85 161 der Ge-
schäftsordnung.
§5 4. Wenn einer der beiden Kammern über irgend einen
Gegenstand bereits ein Gesetzentwurf vorliegt, er mag nun
vom Könige ausgegangen, oder von Mitgliedern der betref-
fenden Kammer eingebracht worden sein, so kann in der
andern Kammer über den nämlichen Gegenstand nicht eher
verhandelt werden, als bis die Kammer, welche zuerst mit
der Sache sich beschäftigt hat, Beschluß darüber gefaßt und
diese Beschlußfassung in der gewöhnlichen Weise der andern
Kammer mitgetheilt hat.
Eben so wenig kann aber auch, wenn einer Kammer be-
reits ein vom Könige ausgegangener Gesetzentwurf vorliegt, in
derselben Kammer ein den Gegenstand dieses Gesetzentwurfs
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