Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

III. Gesetz über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen. 211 
  
war auf dieselbe Weise, wie wenn er einen nach Abschnitt XIII 
er Geschäftsordnung zu behandelnden Antrag stellen wollte, 
Nittheilung zu machen den Gegenstand und Zweck, sowie die 
Hauptgrundsätze des Gesetzes darzulegen und die Genehmigung 
der Kammer zur Vorlegung des Entwurfs zu beantragen. 
§ 2. Die Kammer hat darauf zuvörderst über die dig 
ob sie zur Vorlegung des Gesetzentwurfs über den bezeichneten 
Gegenstand ihre Buscmnnn ertheilen wolle, Beschluß zu fassen. 
Auch hierbei ist ganz 5 zu verfahren, wie nach der Ge- 
schäftsordnung in Bezug auf die Behandlung von Anträgen 
der Kammermitglieder vorgeschrieben ist. 
§& 3. Ist in Gemäßheit eines Kammerbeschlusses die im 
vorigen Paragraphen erwähnte! Zustimmung ausgesprochen, 
so hat derjcnige Abgeordnete, von welchem der Vorschlag aus- 
gegangen ist, den angekündigten Gesetzentwurf in übersichtlicher 
und bestimmter Fassung und mit Motiven versehen vorzulegen. 
Nachdem diese Vorlage erfolgt und der Kammer ange- 
zeigt ist, werden dergleichen Gesetzentwürfe ganz so behandelt, 
wie wegen der vom Könige an die Kammern gelangten Gesetz- 
vorlagen durch die Verfassungsurkunde und Geschäftsordnung 
bestimmt ist. — 
Sind jedoch derartige Gesetzentwürfe ausnahmsweise nicht 
unmittelbar nach ihrer Einbringung gedruckt und vertheilt 
worden, so ist alsbald, und jedenfalls noch vor der Berichts- 
erstattung darüber durch einen Ausschuß, dem Gesammt- 
ministerium eine Abschrift davon zuzustellen, auch eine gleiche 
Abschrift zum Gebrauche der Kammermitglieder in der Canzlei 
der ketreffenden Kammer auszulegen. Vergl. 85 161 der Ge- 
schäftsordnung. 
§5 4. Wenn einer der beiden Kammern über irgend einen 
Gegenstand bereits ein Gesetzentwurf vorliegt, er mag nun 
vom Könige ausgegangen, oder von Mitgliedern der betref- 
fenden Kammer eingebracht worden sein, so kann in der 
andern Kammer über den nämlichen Gegenstand nicht eher 
verhandelt werden, als bis die Kammer, welche zuerst mit 
der Sache sich beschäftigt hat, Beschluß darüber gefaßt und 
diese Beschlußfassung in der gewöhnlichen Weise der andern 
Kammer mitgetheilt hat. 
Eben so wenig kann aber auch, wenn einer Kammer be- 
reits ein vom Könige ausgegangener Gesetzentwurf vorliegt, in 
derselben Kammer ein den Gegenstand dieses Gesetzentwurfs 
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