Volljährig.
keit des Kö-
nigs.
Regierungs-=
verwesung.
S. 243.
Anordnung
derselben
durch den
König für den
Nachfolger.
Anordnung
derselben für
den Nonig.
14 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
S. 8.
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr
zurückgelegt hat.
C. 9.
Eine Regierungsverwesung tritt ein
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn
derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere
Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des
Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder
treffen kann.
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem
der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus-
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und
Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
F. 10.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur
Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Linderiiß zeigen,
welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich
machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs
durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Re-
gierungsverwesung zu entscheiden.
F. 11.
Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem
Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß von der
eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß
früher die obenbestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll
längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten
Staatsbehörde (5. 41.) zu veranlassenden Versammlung sämmt-
licher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21tn
Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Aus-
schlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf
vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der
Regierungsverwesung, nach absoluter Stimmenmehrheit“ ein
Befhluß gefaßt und solcher den versammelten oder außer-
ordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung
vorgelegt werden.