Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Volljährig. 
keit des Kö- 
nigs. 
Regierungs-= 
verwesung. 
S. 243. 
Anordnung 
derselben 
durch den 
König für den 
Nachfolger. 
Anordnung 
derselben für 
den Nonig. 
14 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
S. 8. 
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr 
zurückgelegt hat. 
C. 9. 
Eine Regierungsverwesung tritt ein 
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn 
derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere 
Zeit verhindert ist, und für die Verwaltung des 
Landes nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder 
treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von dem 
der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. 
Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus- 
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und 
Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht. 
F. 10. 
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur 
Thronfolge bestimmten Familiengliede ein Linderiiß zeigen, 
welches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmöglich 
machen würde, so ist noch unter der Regierung des Königs 
durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt der Re- 
gierungsverwesung zu entscheiden. 
F. 11. 
Würde der König während seiner Regierung, oder bei dem 
Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß von der 
eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn, ohne daß 
früher die obenbestimmte Verfügung getroffen wäre, so soll 
längstens binnen sechs Monaten in einer von der obersten 
Staatsbehörde (5. 41.) zu veranlassenden Versammlung sämmt- 
licher im Königreiche anwesenden, nach zurückgelegtem 21tn 
Jahre volljährigen Prinzen des Königlichen Hauses, mit Aus- 
schlusse des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, auf 
vorgängiges Gutachten jener Behörde, über den Eintritt der 
Regierungsverwesung, nach absoluter Stimmenmehrheit“ ein 
Befhluß gefaßt und solcher den versammelten oder außer- 
ordentlich zusammen zu berufenden Ständen zur Genehmigung 
vorgelegt werden. 
  
 
	        
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