Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierter Jahrgang. 1863. (4)

Januar  bis  März  1864.  345

Königreiche  Dänemark  in  Personalunion  unter  dem  oldenburgischen  Hause,
aber  nach  verschiedenen  Erbfolgegesetzen.  In  Dänemark  sind  nach  der  Lex
regia  von  1665  die  Cognaten,  in  Holstein  und  Schleswig  nach  den  Primo—
geniturstatuten  (dem  Gottorp'schen  von  1608,  dem  Sonderburgischen  von  1633
und  der  Lex  regia-ducalis  von  1650)  nur  die  Agnaten  erbberechtigt,  d.  h.
ist  gegenwärtig  der  Erbprinz  Friedrich  Christian  August  von  Augustenburg
„als  der  legitime  Herzog  von  Holstein  und  Schleswig  zu  erachten“.  Das
Votum  wendet  sich  darauf  zur  „Erörterung  der  streitigen  Fragen“  und  unterzieht
  die  gegen  die  augustenburgische  Erbfolge  in  officiellen  dänischen  Acten
stücken  wie  in  Privatschriften  erhobenen  Einwendungen  „in  ihren  Hauptrichtungen
  und  Grundlagen“  in  13  Abschnitten  einer  näheren  Prüfung.  Darauf
faßt  es  die  Ergebnisse  dieser  Prüfung  in  solgender  Schlußbetrachtung  zusammen:
  „Wenn  man  auf  die  lange  Reihe  der  gegen  die  Erbfolge  der  sonderburgischen
  Linie  und  zunächst  des  augustenburgischen  Hauses  erhobenen  Einwendungen
  zurückblickt,  so  muß  man  gerade  durch  sie  zu  dem  Gedanken  angeregt
  werden,  daß  dieses  Erbrecht  sehr  fest  begründet  sein  muß,  weil  es  nach
so  vielen,  dasselbe  angeblich  vernichtenden  Thatsachen  immer  wieder  hervortritt
und  neue  Anerkennung  findet.  und  in  der  That,  wenn  die  rechtliche  Ueberzeugung
  der  bei  einem  Rechtsverhältniß  Betheiligten  als  ein  wichtiges  Zeugniß
für  das  Recht  selbst  betrachtet  werden  muß,  so  sehlt  es  dem  Erbrecht  in  Frage
an  diesem  Zeugniß  nicht.  Es  soll  hier  nicht  ausführlicher  von  der  nahezu
einstimmigen  Kundgebung  des  Landes  Holstein  und  seiner  gesetzlichen  Vertreter
gesprochen  werden.  Dieselbe  ist  niedergelegt  in  den  vielen  an  die  hohe  Bundesversammlung
  gelangten  Eingaben.  Es  soll  vielmehr  hauptsächlich  darauf
hingewiesen  werden,  welche  Ueberzeugung  sich  in  den  Gliedern  des  oldenburgischen
  Hauses  selbst  zu  erkennen  gibt.  Die  in  dieser  Hinsicht  maßgebenden
Thatsachen  bis  zum  Edict  von  1806  sind  bereits  im  Verlaufe  dieser  Erörterung
  erwähnt  worden.  Vertrauliche  Aeußerungen  der  Könige  von  Dänemark
aus  späterer  Zeit,  obwohl  bereits  in  Druckschriften  behandelt,  können  hier
nicht  in  Betracht  gezogen  werden.  Aber  zu  der  Frage  ist  man  wohl  berechtigt,
  wie  viele  Glieder  des  Hauses  sich  denn  dazu  bekannt  haben,  daß  König
Christian  IX.  legitimer  Herzog  von  Schleswig-Holstein  sei?  Endlich  bilden
ja  die  mit  dem  offenen  Briefe  von  1846  beginnenden  und  mit  dem  Londoner
Vertrage  von  1852  abgeschlossenen  Bestrebungen  für  Gründung  einer  neuen
Erbfolgeordnung  den  sprechendsten  Beweis  für  die  Existenz  eines  entgegenstehenden
  Rechts,  und  wenn  etwa  entgegnet  werden  sollte,  daß  dieses  entgegenstehende
  Recht  nur  auf  Seite  der  Gottorp'schen  Linie  zu  finden  sei,  so  widerlegte
  sich  dies  schon  durch  die  Wahl  des  Prinzen  Christian  von  Glücksburg  zum
Träger  der  neuen  Ordnung,  und  durch  die  Motive,  welche  in  dem  Warschauer
Protokoll  vom  5.  Juni  1851  dafür  angegeben  werden,  sowie  in  der  darin
enthaltenen  Inaussichtnahme  anderer  Verzichtleistungen,  welche  nützlich  und
wünschenswerth  sein  könnten.  Wenn  es  wahr  ist,  was  die  dänischen  und
deutschen  Gegner  des  sonderburgischen  Hauses  mit  so  viel  Aufwand  von  Gründen
  vertheidigt  haben,  daß  dieses  Haus  schon  im  Jahre  1806  nicht  das  geringste
  Erbrecht  auf  Schleswig  oder  Holstein  hatte,  und  daß  nur  der  Gottorp'
schen  Linie  theilweise  Rechte  auf  Holstein  zustanden,  so  konnte  ja  durch  Verträge
  zwischen  dem  königlichen  Hause  von  Dänemark  und  der  Gottorp'schen
Linie  Alles  geordnet  werden,  und  es  wäre  gewiß  viel  einfacher  gewesen,  die
vereinigten  Rechte  auf  ein  Glied  des  Gottorp'schen  Hauses  zu  übertragen,  als
durch  die  Wahl  eines  Gliedes  gerade  jenes  sonderburgischen  Hauses  und  durch
das  Bemühen  um  Verzichte  oder  neue  Verlustgründe  der  übrigen  Glieder
desselben  dem  längst  vernichteten  Rechte  wieder  den  Schein  der  Existenz  zu
geben!“  Schließlich  erörtert  sodann  das  Votum  noch  die  praktische  Frage,
welche  Folge  die  Bundesversammlung  dieser  Ueberzeugung  von  der  Legitimität
des  Herzogs  zu  geben  veranlaßt  und  je  nach  Umständen  berechtigt  und  verpflichtet
  sei,  oder  mit  anderen  Worten,  es  untersucht  schließlich  die  CKompetenz;