Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 17 
  
heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem 
Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehns- 
pardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehns- 
herrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften 
werden jedoch nicht ertheilt werden. 
S. 18. 
Das Staatsgut ist stets in jeinen wesentlichen Bestand- 
theilen zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der 
Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit 
Schulden oder andern Lasten beschwert werden. 
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen 
Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen, 
zu Beförderung der Landescultur, oder zu Eutfernung wahr- 
genommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung, 
so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berich- 
sühun zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut befunden werden 
ollten. 
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge- 
legenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums 
anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise 
werbend anzulegen. 
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum, 
Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die 
Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an 
dessen Stelle. 
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§. 115.) 
nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute 
veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt 
und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig 
angewendet worden sei. 
K. 19. 
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des König- 
lichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über. 
Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und An- 
sprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen. 
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt. 
g. 20. 
1 Das Königliche Hausfideicommiß besteht: 
2) König- 
ches Haus- 
a.) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde lu Haus 
2 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4.-Aufl.
	        
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