Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 17
heimfallenden Lehen dem Staatsgute zu; es bleibt aber dem
Könige das Recht, Erbverwandelungen zu bewilligen, Lehns-
pardon zu ertheilen, auch alle andere aus der Oberlehns-
herrlichkeit fließende Befugnisse auszuüben. Lehnsanwartschaften
werden jedoch nicht ertheilt werden.
S. 18.
Das Staatsgut ist stets in jeinen wesentlichen Bestand-
theilen zu erhalten und kann daher, ohne Einwilligung der
Stände, weder durch Veräußerungen vermindert, noch mit
Schulden oder andern Lasten beschwert werden.
Unter dem Veräußerungsverbote sind jedoch diejenigen
Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Parcellen,
zu Beförderung der Landescultur, oder zu Eutfernung wahr-
genommener Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Ablösung,
so wie in Folge eines gerichtlichen Urtheils, oder zu Berich-
sühun zweifelhafter Gränzen nöthig oder gut befunden werden
ollten.
Die Kaufgelder sind, sobald sich eine vortheilhafte Ge-
legenheit findet, zu Erwerbung inländischen Grundeigenthums
anzuwenden, inzwischen aber auf eine andere zweckmäßige Weise
werbend anzulegen.
Was durch eine solche Veräußerung an Grundeigenthum,
Rechten, Einkünften oder Kaufgeldern erlangt wird, nimmt die
Eigenschaft des veräußerten Gegenstandes an und tritt an
dessen Stelle.
Den Ständen ist bei jedem ordentlichen Landtage (§. 115.)
nachzuweisen, was seit dem letztvorherigen vom Staatsgute
veräußert, warum die Veräußerung bewirkt, was dabei erlangt
und in welcher Maße das erlangte Kaufgeld vorschriftmäßig
angewendet worden sei.
K. 19.
Alle Bestände, Forderungen und Ansprüche des König-
lichen Fiscus gehen auf die allgemeinen Staatscassen über.
Dagegen werden die auf ersterm haftenden Schulden und An-
sprüche aller Art von letztern zu alleiniger Vertretung übernommen.
Die Rechte der Gläubiger bleiben unverletzt.
g. 20.
1 Das Königliche Hausfideicommiß besteht:
2) König-
ches Haus-
a.) aus alle dem, was zu der Einrichtung oder Zierde lu Haus
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Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4.-Aufl.