Anlage 4.
Gesetz, den Staatshaushalt betreffend.
Vom 1. Juli 19041.
Nr. 59. Gesetz,
den Staatshaushalt betreffend;
vom 1. Juli 1904.
W#SR, Georg, von GOTTE Gnaden König von Sachsen
usw. usw. usw.
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
9l1.
(1) Die Führung des Staatshaushaltes erfolgt nach
Maßgabe des verfassungsmäßig festgestellten Voranschlags der
Etat)
Einmasemen und Ausgaben des Staates (Staatshaushalts-
ür je eine Finanzperiode (Verfassungsurkunde §5 98).
(2) Der Veranschlagung im Staatshaushalts-Etat unter-
liegen alle
nahme:
Einnahmen und Ausgaben des Staates mit Aus-
a) der Einnahmen und Ausgaben bei den auf Gesetzen be-
ruhenden oder mit ständischer Zustimmung begründeten
staatlichen Beständen (Fonds) zu bestimmten Zwecken;
b) der aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes
im Sinne der 55§5 16 bis 18 der Verfassungsurkunde sich
ableitenden, in dem sogenannten Domänenfonds ihren
rechnungsmäßigen Nachweis findenden Einnahmen und
Ausgaben;
e) der, soweit nicht im Etat selbst gegenteilige Anordnungen
getro
ffen sind, den beweglichen Vermögensbeständen des
Staa
tes zuzuführenden Einnahmen aus der Veräußerung
von zum Staatsvermögen, nicht aber zum Staatsgute
im Sinne der 85 16 bis 18 der Versessungenmrkunde ge-
hörigen Grundstücken und aus der Ablösung der mit
solche
iu Grundstücken verbundenen Rechte.
4 Daselbst, Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 Stück 15. S. 286 ff.