Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Anlage 4. 
Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. 
Vom 1. Juli 19041. 
  
Nr. 59. Gesetz, 
den Staatshaushalt betreffend; 
vom 1. Juli 1904. 
W#SR, Georg, von GOTTE Gnaden König von Sachsen 
usw. usw. usw. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
9l1. 
(1) Die Führung des Staatshaushaltes erfolgt nach 
Maßgabe des verfassungsmäßig festgestellten Voranschlags der 
Etat) 
Einmasemen und Ausgaben des Staates (Staatshaushalts- 
ür je eine Finanzperiode (Verfassungsurkunde §5 98). 
  
(2) Der Veranschlagung im Staatshaushalts-Etat unter- 
liegen alle 
nahme: 
Einnahmen und Ausgaben des Staates mit Aus- 
a) der Einnahmen und Ausgaben bei den auf Gesetzen be- 
ruhenden oder mit ständischer Zustimmung begründeten 
staatlichen Beständen (Fonds) zu bestimmten Zwecken; 
b) der aus der Veräußerung von Teilen des Staatsgutes 
im Sinne der 55§5 16 bis 18 der Verfassungsurkunde sich 
ableitenden, in dem sogenannten Domänenfonds ihren 
rechnungsmäßigen Nachweis findenden Einnahmen und 
Ausgaben; 
e) der, soweit nicht im Etat selbst gegenteilige Anordnungen 
getro 
ffen sind, den beweglichen Vermögensbeständen des 
  
Staa 
tes zuzuführenden Einnahmen aus der Veräußerung 
von zum Staatsvermögen, nicht aber zum Staatsgute 
im Sinne der 85 16 bis 18 der Versessungenmrkunde ge- 
  
hörigen Grundstücken und aus der Ablösung der mit 
solche 
iu Grundstücken verbundenen Rechte. 
4 Daselbst, Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 Stück 15. S. 286 ff.
	        
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