Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Gesetz, den Staatshaushalt betreffend. Vom 1. Juli 1904. 255 
  
von Veranschlagung der Baukosten sowie von Einholung der 
Genehmigung ab esegen werden darf. 
(3) Den gireune über die einzelnen Bauausführungen 
sind die genehmigten Kostenanschläge und deren etwaige Unter- 
belege beizufügen. 
15. 
Alle Werkverträge, die für Rechnung des Staates ge- 
schlossen werden, müssen auf vorausgegangene öffentliche Aus- 
schreibung gegründet sein, sofern nicht Ausnahmen durch die 
Natur des Geschäfts gerechfertigt oder durch das zuständige 
Ministerium für den einzelnen Fall oder für bestimmte Arten 
von Verträgen zugelassen werden. 
* 16. 
Ist bei Bauten, für die im Staatshaushalts-Etat in einem 
besonderen Titel oder einer besonderen Unterabteilung eines 
Titels eine bestimmte Summe ausgeworfen ist, eine Uber- 
schreitung von 10% der Anschlagsimme auf Grund ander- 
weiter Veran schlagung oder aus anderen Gründen vorauszu- 
sehen, so ist den Ständen eine entsprechende Ergänzungsforderung 
zu unterbreiten. Bis zu deren Bewilligung ist, soweit es ohne 
Nachteile für den Staat angängig ist, die Bauausführung zu 
beanstanden oder zu unterbrechen. 
  
17. 
Neue staatliche Bestände (Fonds) zu bestimmten Zwecken 
(§ 1 Absatz 2 a) dürfen von Staats wegen nur auf dem Wege 
der Gesetzgebung begründet werden. 
& 18. 
Zum Staatsvermögen, aber nicht zum Staatsgute im 
Sinne von 65 16 bis 18 der Verfassungsurkunde gehörige 
Grundstücke (5 1 Absatz 2c) dürfen, insofern sie von erheblichem 
Umfange oder erheblichem Werte sind, nur mit Zustimmung 
der Stände veräußert werden. 
19. 
Durch die Einstellungen in den Etat werden für Dritte 
Rechte oder Verpflichtungen weder begründet, noch abgeändert, 
noch aufgehoben. 
S. 293.
	        
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