22 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen.
S. 248. Dritter Abschnitt.
Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der
Unterthanen.
S. 24.
e htere„Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Staats ver-
den Aufent= pflichtet zu Beobachtung der Gesetze desselben und begründet
haltimkande, dagegen den gesetzlichen Schutz.
g. 26.
2,Hetmathe- Die Bestimmungen über das Heimathsrecht und Staats-
bürgerreht, bürgerrecht bleiben einem besondern Gesetze vorbehalten.
F. 26.
3.) Schutz der Die Rechte der Landeseinwohner stehen für alle in gleicher
Rechte. Maße unter dem Schutze der Verfassung.
§. 27.
4),Freiheit Die Freiheit der Personen und die ebasrung mit dem
dernba###n Eigenthume sind keiner Beschränkung unterworfen, als welche
Eigenthums. Gesetz und echt vorschreiben.
g. 28.
Wahl des Be- Jeder ist daher berechtigt, seinen Beruf und sein Gewerbe
ruse. nach eigener Neigung zu wählen und sich dazu im In= oder
Auslande auszubilden, soweit nicht hierbei ausdrückliche Ge-
setze oder Privatrechte beschränkend entgegenstehen.
g. 29.
Wegdug. Jedem Unterthan steht der Wegzug aus dem Lande ohne
Erlegung einer Nachsteuer frei, soweit nicht die Verpflichtung
zum Kriegsdienste oder sonst Verbindlichkeiten gegen den Staat
oder Privatpersonen entgegenstehen.
g. 30.
Waffendient. Die Verpflichtung zu Vertheidigung des Vaterlandes und
die Verbindlichkeit zum Waffendienste allgemein; es finden