Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 25
nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleiden-
heit gezogen werden.
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen an-
gemessene Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung
mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher zu
bestimmen ist, aufgehoben werden.
. 40.
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in
keiner Weise vergünstigt oder erworben werden.
Vierter Abschnitt.
Von dem Staatsdienste.
C. 41.
Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der 1.) Mini
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Cultus und der aus- iee 1#.
wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen ver „esammt
antwortlich sind. Staatsrath.
Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als
die oberste rollegiale Staatsbehörde.
Auf den Vorstand des Ministerü des Cultus, welcher
stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Ge-
meinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Ge-
sammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auf-
trag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreise gehören
die §. 57. bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen.
Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem,
außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen
Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet.
§. 4. *
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verant- 2 Verent
wortlich. der Staats.
g. 43. ener.
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche Lowtwasigno,
der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines licen un.
Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirk= #asugra