Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 25 
  
nach möglichst richtigem Verhältnisse, werden zur Mitleiden- 
heit gezogen werden. 
Die bisher bestandenen Realbefreiungen sollen, gegen an- 
gemessene Entschädigung, deren Modalität, unter Vernehmung 
mit den Ständen, durch die künftige Gesetzgebung näher zu 
bestimmen ist, aufgehoben werden. 
. 40. 
Neue bleibende Befreiungen von Staatslasten können in 
keiner Weise vergünstigt oder erworben werden. 
Vierter Abschnitt. 
Von dem Staatsdienste. 
C. 41. 
Es bestehen die Ministerial-Departements der Justiz, der 1.) Mini 
Finanzen, des Innern, des Kriegs, des Cultus und der aus- iee 1#. 
wärtigen Angelegenheiten, deren Vorstände den Ständen ver „esammt 
antwortlich sind. Staatsrath. 
Diese Vorstände bilden das Gesammt-Ministerium, als 
die oberste rollegiale Staatsbehörde. 
Auf den Vorstand des Ministerü des Cultus, welcher 
stets der evangelischen Confession zugethan seyn muß, in Ge- 
meinschaft mit wenigstens zwei andern Mitgliedern des Ge- 
sammt-Ministerii derselben Confession, geht der bisherige Auf- 
trag in Evangelicis über. Zu seinem Wirkungskreise gehören 
die §. 57. bezeichneten Angelegenheiten aller Confessionen. 
Es kann ein Staatsrath gebildet werden, zu welchem, 
außer den Vorständen der Ministerial-Departements, diejenigen 
Personen gezogen werden, welche der König geeignet findet. 
§. 4. * 
Alle Staatsdiener sind für ihre Dienstleistung verant- 2 Verent 
wortlich. der Staats. 
g. 43. ener. 
Alle Verfügungen in Regierungsangelegenheiten, welche Lowtwasigno, 
der König unterzeichnet, müssen von dem Vorstande eines licen un. 
Ministerial-Departements, welcher bei der Beschlußnahme wirk= #asugra