Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 49
8. 93.
Die ständische Erklärung, wodurch entweder ein Gesetz= Darzung
vorschlag ganz abgelehnt wird, oder Veränderungen dabei be-pründezuer-
werfung oder
antragt werden, muß die Angabe der Beweggründe enthalten. eenderan
C. 94.
vorschlags.
Wird ein von den Ständen mit Abänderungen ange= Verfahren,
nommener Gesetzentwurf vom Könige nicht genehmigt, so kannde Lnn
selbiger entweder ganz zurückgenommen, oder vorher noch ein-. Abände-
mal, während desselben Landtags, mit Widerlegungsgründen nommener
in der vorigen Maße, oder auch mit von der Regierung selbst e
vorzuschlagenden Abänderungen, an die Stände gebracht werden. ht e
In beiden letztern Fällen steht der Regierung frei, die unbe-
dingte Erklärung über Annahme oder Ablehnung desselben zu
verlangen.
S. 95.
Ein von den Ständen ganz abgelehnter Gesetzentwurf kann Verkahren,
.. » » «G»
zxvarbetememfolgendenLandtageanderwettunverandertgnwgtzkstuxf
stegebrachtwerden,währenddesselbenLandtagsaberuurmgsgdgekstsks
veränderter Maße. geieb por,
§. 96.
### Ohne Zustimmung der Stände können die bestehenden 7.)Wirlsem-
directen und indirecten Landesabgaben nicht verändert, auch Stände im
dürfen dergleichen Abgaben ohne ihre Bewilligung, mit Aus- iuanzwesen.
nahme des K. 103. bemerkten Falls, nicht ausgeschrieben und derselben zu
Veränderung
erhoben werden. 1. und Erhebung
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Dase
Gesetz v. 5. Mai 1851 hebt den § 96 auf und ersetzt ihn,
wie folgt:
82. (Verfassungsurkunde 56 96.)
Mit Ausnahme der # 1, 5, 6 und 8 dieses Gesetzes
bemerkten Fällen können und dürfen die bestehenden
directen und indirecten Landesabgaben ohne Zu-
sömmung der Kammern weder verändert noch ausge-
chrieben oder erhoben werden.
Diejenigen Abgaben, welche zu Folge der unter
Zustimmung der Kammern mit anderen Staaten ab-
4 S. die §8 89, 103 und 105 der Verfassungsurkunde in der Fassung
vom 5. Mai 1851.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 4