Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

56 Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 
  
Vorstände der Ministerialdepartements, das zur 
Deckung des außerordentlichen Bedürfnisses unum- 
änglich Nöthige provisorisch verfügen, auch erforder- 
ichen Falls ausnahmsweise ein Anlehn aufnehmen; 
es sind aber die getroffenen Maaßregeln sobald als 
irgend möglich der Ständeversammlung, und späte- 
stens bei dem nächsten ordentlichen Landtage, vorzu- 
legen, um deren verfassungsmäßige Genehmigung zu 
bewirken, auch is selbiger über die Verwendung der 
erforderlich gewesenen Summen Nachweisung zu geben. 
S. 106. 
Reservesond. Um die Regierung für unvorhergesehene Ereignisse mit 
den erforderlichen außerordentlichen Hülfsmitteln zu versehen, 
ist ein Reservefond zu bilden, welcher in das Budget auf- 
genommen und jedesmal bewilligt wird. 
S. 265. 18. 1071. 
Staatssqul- Zu Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden besteht 
den · Casse. eine besondere Staatsschulden-Casse, welche unter die Ver- 
waltung der Stände gestellt ist. 
Diese Verwaltung wird durch einen ständischen Ausschuß, 
mit Hülfe der von ihm ernannten und vom Könige bestätigten 
Beamten, geführt. Er hat auch bei erfolgender Auflösung 
der zweiten Kammer seine Geschäfte bis zu Eröffnung der 
neuen Ständeversammlung und erfolgter Wahl eines neuen 
Ausschusses fortzusetzen. · 
Der Regierung steht vermöge des Oberaufsichtsrechts frei, 
von dem Zustande der Casse zu jeder Zeit Einsicht zu nehmen. 
Die Jahresrechnungen über dieselbe werden von der 
obersten Rechnungsbehörde geprüft und bei jedem ordentlichen 
Landtage (5. 115.) den Ständen zur Erinnerung und Justi- 
fication vorgelegt. Nach erfolgter Justification wird das Re- 
sultat der Rechnungen im Namen der Stände durch den 
Druck bekannt gemacht. 
10.) Verhält- . 108. 
Suüh der. Die Stände sind verpflichtet und berechtigt, über die 
Bezugaufdas Erhaltung des Staatsguts und des Königlichen Hausfidei- 
Staatsgut 
1 Auf den §8107 beziehen sich die zweite und vierte Verfassungsänderung. 
S. Beilage S. 79. 81. 82.
	        
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