Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. 65
Neunte Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. Vbestimmt:
„Der 5 132 der Verfassungsurkunde erhält folgen-
den Zusatz:;
„Besondere ständische Schriften einzelner Kammern
sind außer den in §5§5 110 und 131 am Ende gedachten
Fällen nur dann zulässig, wenn eine Kammer eine
Adresse an den König zu richten wünscht“.
g. 133.
Nur die oberste Staatsbehörde ist zur Communication lßL
zwischen der Regierung und den Ständen bestimmt; auch die derbersten
einzelnen Kammern stehen nur mit dieser Staatsbehörde in kehen.
unmittelbarer Geschäftsbeziehung.
S. 134.
4. Die Mitglieder des Ministerür und die Königlichen Com- Zurttt der
missarien haben den Zutritt zu den Sitzungen der Kammern, beanurrn
können an den Discussionen Antheil nehmen und haben das licher Gon-
Recht, zu verlangen, nach Schlusse derselben nochmals gehörtserten
zu werden, treten aber, wenn, soviel die Commissarien betrifft, derammern.
diese nicht selbst Mitglieder der Kammer sind, bei der Ab-
stimmung ab. Nach ihrem Abtritte darf die Discussion nicht
von Neuem aufgenommen werden. 1
Erste Verfassungsänderung. S. oben S. 2.3. Das
Gesetz v. 19. Juni 1846 verordnet:
„daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Ab-
stimmungen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung
stattzufinden habe.“ 1
Neunte Verjassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 12. October 1874 s. II hebt den § 134 und
das Gesetz, das Abtreten der Minister 2c. betreffend, vom
19. Juni 1846 zauf. *
-pbéi . 135.
Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden Seffentlich-
geheim auf den Antrag der Königlichen Commissarien bei Er= enerne
öffnungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig achten,
und auf das Begehren von drei Mitgliedern, denen nach dem
Abtritt der Zuhörer, wenigstens ein Viertheil der Mitglieder
der Kammer über die Nothwendigkeit der geheimen Berathung
beitreten muß.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VI. 4. Aufl. 5