Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 6. Verfassungsurkunde des Königreichs Sachsen. Vom 4. September 1831.

Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsänderung. 75 
  
ihrem Willen abhängt, aus Funfzig Abgeordneten, welche aus 
den § 64 gedachten Wahlbezirken dergestalt gewählt werden, 
daß je drei zusammengeschlagene Bezirke zwei Abgeordnete zu 
wählen haben. 
"(64. 
Mitglieder der zweiten Kammer. 
Die zweite Kammer besteht aus Fünf und Siebenzig Ab- 
geordneten, Behufs deren Wahl das Königreich Sachsen in 
eben so viel Wahlbezirke getheilt wird, von welchen jeder einen 
Abgeordneten zu ernennen hat. 
§ 65. 
Stimmberechtigung bei der Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer. 
Stimmberechtigt bei der Wahl der Abgeordneten zur 
zweiten Kammer ist, ohne Unterschied der Religion und des 
Glaubensbekenntnisses, jeder männliche volljährige und selbst- 
stänldige Staatsangehörige und zwar innerhalb derjenigen Ge- 
meinde des Königreichs Sachsen, in welcher er seinen wesentlichen 
Wohnsitz hat, insofern ihm nicht einer der 5 66 angegebenen 
Ausschließungsgründe entgegensteht. 
Im Sinne dieses Gesetzes sind selbstständig in Städten 
Bürger und Schutzverwandte, auf dem Lande Angesessene und 
Hausgenossen, und sämmtliche der Armee Angehörigen. Die 
der Armee Angehörigen üben ihr Stimmrecht in den Gemeinden 
ihres Aufenthaltsorts aus. 
Die nach § 20 unter 4 und 5 der Landgemeindeordnung 
einem Gemeindebezirke an sich nicht angehörigen Rittergüter 
oder andere zur Gemeinde in gleichem Verhältnisse stehenden 
Güter werden in Bezug auf die Wahlberechtigung ihrer Be- 
wohner ein für allemal derjenigen Landgemeinde oder einer 
der Landgemeinden zugetheilt, deren Heimathsbezirk sie an- 
gehören. 
- §66. 
Hindernisse der Stimmberechtigung 
Ausgeschlossen von der Stimmberechtigung sind 
a) diejenigen, welche unter Curatel stehen, 
b) Almosenempfänger, 
e) diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen 
entstanden ist, es mag dasselbe zum förmlichen 
 
	        
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