78 Beilage zum Verfassungstext. Zweite Verfassungsändernung.
demselben der Sitz in der Kammer bis nach erfolgter definitiver
Freisprechung Seiten der betreffenden Kammer verweigert werden.
6 75.
Präsidenten der Kammern und deren Stellvertreter.
Jede Kammer wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten
und zwei Stellvertreter für denselben. Die Wahl erfolgt nach
absoluter Stimmenmehrheit. Sollte bei dreimaliger Ab-
stimmung eine solche nicht erreicht werden, so entscheidet bei
der letzten Abstimmung die relative Stimmenmehrheit.
Ueber die amtliche Stellung und Geschäftsführung der
Präsidenten und ihrer Stellvertreter, sowie über die Protocoll-
führung und Leitung der Canzleigeschäfte enthält die Land-
tagsordnung die näheren Bestimmungen.
§ II.
& 81. bleiben die Worte weg: „mit Ausnahme der § 64
in Rücksicht der Herrschaftsbesitzer bemerkten Fälle.“
§ III.
§ 90. beschränkt sich auf den Satz:
„Der König kann einen an die Kammern gerichteten
Gesetzvorschlag noch während der ständischen Dis-
cussion darüber zurücknehmen.“
W.
5 91. erhält folgende Fassung:
„Wenn die Kammern über die Annahme eines Gesetz-
vorschlags getheilter Meinung sind, so tritt das § 131
d vorgeschriebene Verfahren ein.“
un
§ 92. kommt in Wegfall.
§5 V.
5 101. fallen die Worte aus:
„zum Zwecke einer Vereinigung.“
§ VI.
§5 103. schließt mit den Worten:
zeide außerordentliche Ständeversammlung einberufen
wird."“