Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 97.
Bis zur Wahl des Präsidenten versieht das älteste Mit-
glied die Stelle des Vorstandes und bestimmt vorläufig einige
Schriftführer.
Art. 25.
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Tag-
gelder der Mitglieder der Kammer der Abgeordneten finden
auch auf die Mitglieder der verfassungberathenden Versamm-
ilung Anwendung; die Reisekosten sind nach Maßgabe der
K. Verordnung vom 2. Juli 1848, betreffend die Abänderung
einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativs, zu berechnen.
Der Präsident erhält den doppelten Betrag der Taggelder
eines Abgeordneten.
Art. 26.
Eine Vertagung der verfassungberathenden Versammlung
kann höchstens auf vier Wochen geschehen. Im Falle der
Auflösung der Versammlung wird längstens binnen drei Mo-
naten eine neue Versammlung nach den Vorschriften dieses
Gesetzes einberufen.
Art. 27.
Ueber die Annahme der neuen Verfassungs-Bestimmungen
findet eine wiederholte Berathung und Beschlußfassung in der
Art statt, daß nach beendigter erster Lesung eine zweite Lesung
vorgenommen wird, und erst die bei dieser gefaßten Beschlüsse
an die Staats-Regierung gebracht werden können. Zwischen
der Beendigung der ersten und dem Beginn der zweiten Lesung
müssen mindestens acht Tage in der Mitte liegen.
fasdee Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt.
Zur Gültigkeit jedes Beschlusses ist die Anwesenheit von
zwei Dritttheilen der Mitglieder der Versammlung nothwendig.
Motivirte Abstimmungen sind unzulässig.
schrde- Abgeordneten sind in der Wahl ihrer Plätze nicht
eschränkt.
An die Stelle des Geheimen-Raths (Verfassungs-Urkunde
S# 58 und 59, Zift. 1 und §. 126) tritt in Beziehung auf
die Berathung der Verfassungs-Aenderungen und den Verkehr
wischen der Staats-Regierung und der einzuberufenden Ver-
sommlung das Gesammt-Ministerium.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts-Ordnung
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 7
S. 246.