Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassungsänderung. 97. 
  
Bis zur Wahl des Präsidenten versieht das älteste Mit- 
glied die Stelle des Vorstandes und bestimmt vorläufig einige 
Schriftführer. 
Art. 25. 
Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Tag- 
gelder der Mitglieder der Kammer der Abgeordneten finden 
auch auf die Mitglieder der verfassungberathenden Versamm- 
ilung Anwendung; die Reisekosten sind nach Maßgabe der 
K. Verordnung vom 2. Juli 1848, betreffend die Abänderung 
einiger Bestimmungen des Diäten-Regulativs, zu berechnen. 
Der Präsident erhält den doppelten Betrag der Taggelder 
eines Abgeordneten. 
  
Art. 26. 
Eine Vertagung der verfassungberathenden Versammlung 
kann höchstens auf vier Wochen geschehen. Im Falle der 
Auflösung der Versammlung wird längstens binnen drei Mo- 
naten eine neue Versammlung nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes einberufen. 
Art. 27. 
Ueber die Annahme der neuen Verfassungs-Bestimmungen 
findet eine wiederholte Berathung und Beschlußfassung in der 
Art statt, daß nach beendigter erster Lesung eine zweite Lesung 
vorgenommen wird, und erst die bei dieser gefaßten Beschlüsse 
an die Staats-Regierung gebracht werden können. Zwischen 
der Beendigung der ersten und dem Beginn der zweiten Lesung 
müssen mindestens acht Tage in der Mitte liegen. 
fasdee Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit 
gefaßt. 
Zur Gültigkeit jedes Beschlusses ist die Anwesenheit von 
zwei Dritttheilen der Mitglieder der Versammlung nothwendig. 
Motivirte Abstimmungen sind unzulässig. 
schrde- Abgeordneten sind in der Wahl ihrer Plätze nicht 
eschränkt. 
An die Stelle des Geheimen-Raths (Verfassungs-Urkunde 
S# 58 und 59, Zift. 1 und §. 126) tritt in Beziehung auf 
die Berathung der Verfassungs-Aenderungen und den Verkehr 
wischen der Staats-Regierung und der einzuberufenden Ver- 
sommlung das Gesammt-Ministerium. 
Die näheren Bestimmungen über die Geschäfts-Ordnung 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 7 
S. 246.
	        
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